|
Der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wurde mit Datum vom 15.08.2005 der Entwurf von Leitlinien der EU-Kommission für die Erstellung von Aktionsplänen der Mitgliedsstaaten für so genannte Grüne Beschaffung (Green Public Procurement) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt.
Der Entwurf der Leitlinien liegt leider nur in englischer Sprache vor. Er wurde von der Generaldirektion Umwelt erarbeitet und am 11.08.2005 von der Generaldirektion Binnenmarkt der Bundesregierung übermittelt. Nach Eingang der Stellungnahmen der Mitgliedsstaaten beabsichtigt die EU-Kommission die Erstellung einer überarbeiteten Fassung der Leitlinien, die bereits am 25.10.2005 im Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen in Brüssel beraten werden sollen. Auf dieser Sitzung sollen auch die Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, den zeitlichen Rahmen für die Aufstellung von Aktionsplänen bekannt zu geben.
Das BMWA hat vorab zu dem übermittelten Entwurf festgestellt, dass eine rechtliche oder politische Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Aufstellung derartiger Aktionspläne für Grüne Beschaffung – soweit ersichtlich – nicht besteht. Die EU-Kommission beruft sich im Kern auf eine Mitteilung über Integrierte Produktpolitik (IPP) vom 18.06.2003, in der sie die Mitgliedsstaaten erstmalig aufgefordert hatte, entsprechende Aktionspläne vorzulegen. Es handelt sich hierbei um ein Kommissionsdokument, dass die Mitgliedsstaaten nicht bindet.
Nach Mitteilung des BMWA schließt dies allerdings nicht aus, dass die Mitgliedsstaaten aus eigenem Entschluss derartige Aktionspläne aufstellen, wenn sie diese für erforderlich halten. Vor diesem Hintergrund hat das BMWA unter anderem die kommunalen Spitzenverbände um Stellungnahme gebeten, ob sie die Aufstellung eines deutschen Aktionsplans für Grüne Beschaffung für grundsätzlich wünschenswert und – vor dem Hintergrund der föderalen Struktur Deutschlands – für umsetzbar halten. Von Interesse wäre auch eine Einschätzung zu der Frage, inwieweit die Struktur derartiger Aktionspläne europaweit einheitlich durch die EU-Kommission vorgegeben werden sollte. Zu dem Entwurf der Leitlinien „Grüne Beschaffung“ ist folgendes anzumerken:
1. Nach Vorstellung der EU-Kommission sollen Aktionspläne zwar grundsätzlich nicht rechtlich bindend sein. Allerdings fordert die Kommission die Mitgliedsstaaten auf, einen Rechtsrahmen für Grüne Beschaffung zu erwägen, gegebenenfalls sogar unter Einschluss verpflichtender Ziele für Grüne Beschaffung.
2. Der Leitlinienentwurf enthält zudem eine Fülle von Detailvorgaben für Aktionspläne unter Einschluss zum Beispiel der Vorgabe von Zielgrößen und Berichtspflichten über die Zielerreichung, der Schaffung einer Internetseite über Grüne Beschaffung oder auch der Führung eines Dialogs mit Lieferanten über umweltfreundliche Produkte etc.
Anmerkung:
Nach einer ersten Durchsicht hält die Hauptgeschäftsstelle die Aufstellung eines deutschen Aktionsplans für Grüne Beschaffung für nicht zielführend. Angesichts der Absicht der Bundesregierung, zukünftig das nationale Vergaberecht deutlich zu verschlanken und praxisgerecht zu gestalten, verbieten sich weitergehenden Anforderungen, welche möglicherweise sogar bindenden Charakter für Städte und Gemeinden als Auftraggeber hätten. Zwar ist unbestritten, dass sich die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der öffentlichen Auftragsvergabe durch direkte Umweltentlastungen sowie durch die Förderung umweltfreundlicher Produkte grundsätzlich positiv auswirken kann. Die Entscheidung, ob im Einzelfall tatsächlich Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden sollen, muss jeder einzelnen Kommune vorbehalten bleiben. Verpflichtende Aktionspläne zur Grünen Beschaffung sind hier der falsche Ansatz.
Nach Auffassung des DStGB muss zudem berücksichtigt werden, dass neben Umweltaspekten insbesondere das Kriterium des wirtschaftlichsten Angebots für die Beschaffungsentscheidung von maßgeblicher Relevanz ist. Ob und in welchem Umfang zudem Umweltkriterien, welche nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich produktbezogen vorliegen dürfen, weiterhin geprüft werden, muss der Einzelfallentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers anheim gestellt werden.
Die Hauptgeschäftsstelle wird sich vor diesem Hintergrund gegen die Aufstellung eines Aktionsplans für Grüne Beschaffung aussprechen. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass ein Rechtsrahmen für Grüne Beschaffung unter Einschluss verpflichtender Ziele aufgestellt wird. Detailvorgaben unter Vorgabe von Zielgrößen, Berichtspflichten sowie weitergehende Anforderungen würden die kommunale Vergabepraxis eher behindern und das Gegenteil von Bürokratieabbau im Vergaberecht bedeuten. Der Entwurf von Leitlinien für Aktionspläne für Grüne Beschaffung kann unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
(Bernd Düsterdiek.)
|