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1. Änderung des Art. 104b GG
Die Grundlagen zur Realisierung des Konjunkturpakets II sind mit der rechtlichen Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz vom 05.03.2009) geschaffen worden. Wie die Länder mit den seitens des Bundes bereitgestellten Mitteln verfahren, entscheiden die Länder nicht alleine. Diesbezüglich ist zwischen Bund und Ländern eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden, in der die Länder sich unter anderem verpflichten, die Finanzmittel nur für zusätzliche Investitionen auszugeben und damit weder bereits geplante Vorhaben zu fördern, noch Mittel aus KfW- oder EU-Mitteln zu ersetzen. Darüber hinaus ist in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt, dass die Länder Berichts- und Nachweispflichten unterworfen werden. Mit der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zum 02.04.2009 konnten die Länder die Finanzhilfen des Bundes in ihren Haushalt als Einnahmen einstellen. Die Länder haben zwischenzeitlich hinsichtlich der Mittelzuweisung an die kommunale Ebene eigene Förderrichtlinien beziehungsweise Erlasslagen herbeigeführt.
Aus kommunaler Sicht ist von besonderem Interesse, dass die aktuelle Verfassungslage (Art. 104b Abs. 1 GG) dem Bund nur gestattet, den Ländern Finanzhilfen zu gewähren, soweit ihm auch die Gesetzgebungskompetenz für den jeweils zu fördernden Bereich zusteht. Vor diesem Hintergrund können derzeit die seitens des Bundes veranschlagten zehn Milliarden Euro Finanzhilfen nur für bestimmte Zwecke genutzt werden. Hierzu gehört unter anderem die
- energetische Sanierung von Schulen, Hochschulen sowie kommunalen oder gemeinnützigen Einrichtungen der Weiterbildung. Hier werden die Mitteln insbesondere für die energetische Sanierung der Gebäude gewährt.
- frühkindliche Infrastruktur und Forschung. In diesem Zusammenhang besteht keine weitergehende Zweckbindung.
- „sonstige Infrastruktur“. Hinsichtlich Investitionen in diesem Bereich muss auf die aktuelle Gesetzgebungskompetenz des Bundes geachtet werden. Bundesmittel können daher unter anderem für Lärmschutzmaßnahmen, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser und sonstige Ausrüstungsinvestitionen genutzt werden.
Aus kommunaler Sicht ist begrüßenswert, dass die Föderalismuskommission II zwischenzeitlich empfohlen hat, das so genannte Kooperationsverbot in Art. 104b GG zu lockern. Danach soll ein neuer Satz 2 eingefügt werden: „Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.“ In der Begründung zum Vorschlag für diese Grundgesetzänderung ist dargelegt, dass man Unsicherheiten bei Investitionen für das Konjunkturpaket II vermeiden und Konjunkturimpulse beschleunigen möchte. Das Bundeskabinett hat den vorgenannten Vorschlag bereits am 11.03.2009 gebilligt.
Text des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Text der zugehörigen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
2. Förderung auch für ÖPP-Projekte möglich
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets II darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich einer vollen Wirkung des Konjunkturpakets II entscheidend darauf ankommen wird, „im abgesteckten Zeitrahmen alle Instrumente zur Durchführung von Investitionsvorhaben zu nutzen. Dazu gehören auch öffentlich-private Partnerschaften.“
Ein vom BMF ausgearbeitetes Papier enthält Hinweise, unter welchen Bedingungen Investitionsmaßnahmen aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz als ÖPP-Projekte möglich sind.
Prinzipiell sind Investitionsmaßnahmen, die nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz gefördert werden, auch als ÖPP möglich. Die Bedingungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes sind aber einzuhalten, insbesondere müssen die Mittel für Investitionen innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens ausgezahlt werden. Förderfähig sind Ausgaben der Länder und Gemeinden für zusätzliche Investitionen, die bis 31.12.2010 begonnen und bis 31.12.2011 – zumindest in selbstständigen Teilabschnitten – abgeschlossen werden. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die weiteren Vorgaben des Zukunftsinvestitionsgesetzes, wie etwa der Ausschluss der Doppelförderung.
Das BMF hat zudem darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Finanzierung die bisher üblichen Denk- und Finanzierungsmodelle verlassen werden müssen. Nach allgemeinem Verständnis seien ÖPP-Vorhaben Vereinbarungen zwischen öffentlichen und privaten Partnern über den gesamten Lebenszyklus von Projekten der öffentlichen Hand. Mit Blick auf die nunmehr kurzfristigen Zeiträume sei es aber nicht zwingend, ÖPP-Projekte vollständig durch private Partner finanzieren zu lassen. Hier gelte es, im Einzelfall ein Optimum für beide Seiten zu finden. Möglich sei insbesondere, dass die öffentliche Hand im Rahmen einer im ÖPP-Vertrag geregelten „Anschubfinanzierung“ die Bauphase teilweise oder vollständig bezahle. Dann verbleibe als von Privaten zu finanzierender Bestandteil gegebenenfalls die Rate für eventuelle weitere selbstständig abgrenzbare Teilprojekte und für den Betrieb. Auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die wesentlichen Vorteile von ÖPP in Form von Effizienzsteigerungen erhalten bleiben.
Weitere Informationen können über den Kontakt „ÖPP Deutschland AG“ angefordert werden (www.partnerschaften-deutschland.de).
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