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Eine entsprechende Anpassungsregelung ist im EU-Legislativpaket zum öffentlichen Auftragswesen vorgesehen. Sowohl in der neuen EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Art. 78 i. V. m. Art. 77) sowie in der neuen Sektorenrichtlinie (Art. 69 i. V. m. Art. 68) ist eine Neufestsetzung der EG-Schwellenwerte in einem Zwei-Jahres-Rhythmus vorgesehen. Wie bereits berichtet, liegt gegenwärtig ein entsprechender Verordnungsentwurf dem Europäischen Parlament zur Beschlussfassung vor. Die Rechtsform einer EU-Verordnung wurde gewählt, um sicherzustellen, dass die neuen Schwellenwerte mit der Verkündung der Verordnung im EG-Amtsblatt gleichzeitig für alle Mitgliedstaaten in Kraft treten können.
Hinweis für die Praxis:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat nunmehr auf Nachfrage mitgeteilt, dass die in der nationalen Vergabeverordnung (VgV) vorgesehenen EG-Schwellenwerte (Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro, Bauaufträge: 5 Millionen Euro, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 400 000 Euro) zunächst unverändert bis zu einer Anpassung des nationalen Vergaberechts an die EU-Vorgaben weitergelten. Dies bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber in Deutschland bis zu einer Änderung der Vergabeverordnung (VgV) durch den Bundesgesetzgeber nach wie vor die derzeit gültigen EG-Schwellenwerte zu beachten haben. Am Fortbestand der nationalen Schwellenwertregelung gibt es vorbehaltlich einer Anpassung durch den nationalen Gesetzgeber auch deshalb keinen Zweifel, weil die beabsichtigte EU-Verordnung zur Neufestsetzung der Schwellenwerte vorsehen soll, dass durch nationalstaatliche Regelungen von den Vorgaben der EU-Verordnung abgewichen werden kann.
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in VIS |
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Anpassung der EU-Schwellenwerte 2004/2005 |
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