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Der EuGH hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass es sich bei dem Hauptvertrag zwischen der Stadt Köln und dem Investor trotz mietvertraglicher Elemente um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Art. 1a der Richtlinie 93/37/EWG (Baukoordinierungsrichtlinie) gehandelt habe, der nach dem Vergaberecht hätte ausgeschrieben werden müssen. Der EuGH hat damit der Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben.
Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof (4. Kammer) wie folgt für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Stadt Köln mit der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15 bis 18 GbR, jetzt Grundstücksgesellschaft Köln Messe 8‑11 GbR, den Vertrag vom 6. August 2004 geschlossen hat, ohne ein Vergabeverfahren nach den genannten Bestimmungen durchzuführen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Vollständige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.10.2009 kann unten heruntergeladen werden.
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