|
Unter Nr. 1 der Richtlinie wird den Zuwendungsempfängern zur Auflage gemacht, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unter anderem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 zu beachten. Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Auflage der VOB-Beachtung, so kann die Bewilligungsbehörde gemäß Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung zurückfordern. Bei allen VOB-Verstößen sind ferner die feststellbaren vermeidbaren Mehrausgaben wegen Nichtbeachtung oder fehlerhafter Anwendung der Vergabegrundsätze (zum Beispiel wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung im Sinne des § 9 VOB/A) durch Widerruf des Zuwendungsbescheids in entsprechender Höhe aus der Förderung herauszunehmen. Liegt ein schwerer VOB-Verstoß vor, soll grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung vorgenommen werden. Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger sollen bei Verstößen im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt gezogen werden, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (zum Beispiel Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Schwere Verstöße sind gemäß Nr. 4 der Richtlinie: - Freihändige Vergabe ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen, - ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs (zum Beispiel lokale Begrenzung des Bieterkreises) sowie vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen EU-weiten Bekanntmachung, - Übergehen oder Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch grob vergaberechtswidrige Wertung, - vorsätzliche Verstöße gegen Grundsätze nach § 1 und 2 VOB/A beziehungsweise § 97 GWB sowie „Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern dies nicht zugelassen ist“. Die neue Richtlinie des Bayerischen Finanzministeriums steht unten auf dieser Seite zum Download bereit.
|