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Das Dokument gibt zunächst Informationen über EMAS und dessen rechtliche Grundlagen. Unter Bezugnahme auf die neuen EU-Vergaberichtlinien (EU-Legislativpaket) wird im Weiteren aufgezeigt, welcher Spielraum für die Berücksichtigung bei der Auftragsvergabe besteht.
Dem Informationsdokument zufolge kann eine EMAS-Registrierung im Rahmen einer Eignungsprüfung grundsätzlich gefordert werden. Voraussetzung sei im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung indes ein „geeigneter umweltbedeutsamer“ Bau- oder Dienstleistungsauftrag sowie ein Auftragsbezug der Umweltmanagementmaßnahme. Wichtig ist, dass gleichwertige ausländische Bescheinigung ebenso anerkannt werden müssen wie der Nachweis anderer mit EMAS gleichwertiger Maßnahmen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann EMAS auch als zusätzliche Bedingung für eine Auftragsausführung verlangt werden, wenn es in der jeweiligen Leistungsbeschreibung benannt ist. Von einer Nutzung von EMAS als Zuschlagskriterium im Vergabeverfahren rät das Informationspapier des BMU allerdings ab, da diese Konstellation durch die Rechtsprechung bislang noch nicht hinreichend geklärt ist.
Mit den vorstehenden Hinweisen sollen öffentliche Auftraggeber angeregt werden, die freiwillige Teilnahme von Organisationen am europäischen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) positiv zu berücksichtigen. Das von BMWA und BMU verfasste Informationsschreiben, welches an alle Bundesbehörden versandt worden ist, kann bei Interesse unten als PDF Dokument heruntergeladen werden.
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