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Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (VHB Bund) legt derzeit in der Fassung des Einführungserlasses VHB 2002 (BS 11-01080-114) vom 13. Februar 2003 in schriftlicher Form vor. Mit Datum vom 12. Mai 2004 hat das BMVBW eine elektronische Austauschversion Stand April 2004 vorgenommen.
Mit dem nunmehr veröffentlichten Erlass vom 23. November 2004 erfolgt der elektronische Austausch zum aktuellen Stand Oktober 2004 auf der Homepage des BMVBW. Eine neue Gesamtausgabe des VHB ist mit dem elektronischen Austausch jedoch nicht verbunden; diesbezüglich bleibt es nach Auskunft des BMVBW bis auf weiteres bei der Ausgabe 2002.
Neben redaktionellen Anpassungen und Verbesserungen für die datentechnische Bearbeitung wurden insbesondere nachfolgende inhaltliche Änderungen eingearbeitet:
1. Umsetzung der Urteile des LG Frankfurt/M. (2-20-2/00) vom 21. Dezember 2000 und folgend des OLG Frankfurt vom 03. Juni 2003 (1 U 26/01) sowie des BGH-Urteils vom 22. Januar 2004 (VII ZR 419/02) im Rahmen der Vereinheitlichung der Vergaberegelungen
Nach dem Urteil des BGH vom 22. Januar 2004 führt jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass diese nicht als ganzes vereinbart ist und somit eine isolierte Inhaltkontrolle stattfinden kann. Hierbei kommt es – so der BGH – nicht darauf an, welches Gewicht diesem Eingriff zukommt. Die Arbeitsgruppe „Vereinheitlichung der Vergaberegelungen“ hat daraufhin die Klauseln der vereinheitlichten Bewerbungsbedingungen und zusätzlichen Vertragsbedingungen auf Abweichungen zu den Regelungsinhalten der VOB untersucht. Alle Vertragsklauseln die im Widerspruch zur VOB standen, wurden gestrichen.
2. Zulässigkeit von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten - EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2003 (Rs. C-421/01)
Als erste Konsequenz aus vorgenanntem EuGH-Urteil, wonach für Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge die konkreten Mindestforderungen aufgeführt werden müssen, hat die Arbeitsgruppe „Vereinheitlichung der Vergaberegelungen“ beschlossen, Nr. 4.1 der vereinheitlichten Bewerbungsbedingungen wie folgt zu ergänzen: „Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag nachzuweisen. Sonst können sie nicht berücksichtigt werden.“
3. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister bei der Vergabe von Lieferleistungen
In Umsetzung der Verpflichtung des geänderten § 5 Abs. 1 S. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind von den Vergabestellen des Bundes ab dem 01. April 2004 bei Bauaufträgen Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung zu fordern oder vom Bewerber/Bieter die Vorlage entsprechender Auskünfte im Original oder als Kopie zu verlangen. Im Rahmen dieser Neuregelung ist mit Erlass BS 11-01080-114 vom 12. Mai 2004 auf das Verlangen der Auszüge nach § 150 GewO sowohl bei Bauleistungen als auch bei Lieferleistungen verzichtet worden. Im Sinne der einheitlichen Vorgehensweise mit den Bereichen Wasserbau und Straßenbau wird die in diesen Bereichen weiterhin gültige Forderung der § 150 GewO-Auszüge entsprechend dem ressortübergreifenden Erlass vom 04. März 1994 BI 2 A-01086-000 wieder in die VOL-Muster des Bundeshochbaus aufgenommen.
4. Anwendungsbereich der Beschränkten Ausschreibung
Im Sinne der Minderung des Aufwands für Ausschreibungen sind in § 3A Nr. 2.3 VHB Bund als Anhaltspunkt für die Vergabestellen, wann wegen des Missverhältnisses zwischen dem Aufwand für Auftraggeber oder Bewerber und dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistungen eine Beschränkte Ausschreibung gerechtfertigt sein kann, Aufträge bis zu 10 000 Euro benannt worden.
5. Hinweis für Veröffentlichungen
Ab dem 01. Januar 2005 sind gemäß Erlass des BMWA IB 3-260500/27 vom 12. November 2004 alle Bekanntmachungen von Vergabeverfahren innerhalb der Bundesverwaltung auf dem Dienstleistungsportal des Bundes www.bund.de elektronisch zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck wenden sich die Vergabestellen an die Portalredaktion im Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln. Die Portalredaktion erteilt Informationen und gibt Unterstützung bezüglich der Nutzung des Redaktionssystems. Bis zum 31. Dezember 2005 muss neben der Einstellung auf dem Dienstleistungsportal des Bundes weiterhin eine Veröffentlichung im Bundesausschreibungsblatt erfolgen. Die Verpflichtung dazu entfällt zum 01. Januar 2006. Die Bestimmungen über die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in sonstigen Printmedien bleiben unberührt.
Der vorstehend aufgeführte Erlass des BMVBW enthält neben den oben aufgeführten inhaltlichen Änderungen weitere redaktionelle Anpassungen sowie Verbesserungen für die datentechnische Bearbeitung.
Wichtig:
Erlass „Wertung unangemessen niedriger Preise von Teilleistungen“ (B 15-01080-114 vom 28. Oktober 2004)
Die Regelungen des vorstehenden Erlasses zur Wertung unangemessen niedriger Preise von Teilleistungen wurde in § 25A Nr. 1.5.4A VHB Bund und in den einheitlichen Verdingungsmustern, EVM (B) BwB/E 212, EVM (Z) BwB 222 und EVM (L) BwB 232, Nr. 3.3 inhaltlich umgesetzt. (Zu weiteren Änderungen insbesondere in den einheitlichen Formblättern siehe Dokumentation (Anlage 1des Erlasses)).
Bemerkung:
Die vorstehend aufgeführten Erlasse „VHB Bund – Ausgabe 2002“ sowie „Wertung unangemessen niedriger Preise von Teilleistungen“ gelten zwar unmittelbar nur für den Bereich des Bundeshochbaus. Aufgrund ihrer grundsätzlichen Regelungen zu wesentlichen Kernbereichen des Bauvergaberechts geben sie dennoch wertvolle Hinweise auch für die kommunale Vergabepraxis. Bei Interesse kann daher der vorstehend beschriebene Erlass des BMVBW im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.bmvbw.de/vergabehandbuch-vhb-und-erlasse-.530.htm.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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