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Das OLG Rostock hatte ergänzend darauf hingewiesen, dass sich eine Vergabestelle gemäß § 24 Nr. 1 VOB/A regelmäßig über die Angemessenheit der Preise unterrichten kann, soweit zweifelhaft ist, ob ein Angebot die tatsächlich geforderten Preise für die jeweiligen Leistungspositionen ausweist. In der kommunalen Vergabepraxis ist daher anzuraten, im Falle von „0,01 Euro“-Einheitspreisen eine umfassende Aufklärung über die tatsächliche Angemessenheit der Preise einzufordern.
Der Erlass des BMVBW kann in Kürze im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://www.bmvbw.de
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