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Die aktuellen Eckpunkte für eine Reform des Vergaberechts konkretisieren im Wesentlichen die Grundsatzentscheidung des Bundeskabinetts vom 12. Mai 2004, eröffnen jedoch in einigen Punkten neue Perspektiven. Nach Auffassung des BMWA soll das deutsche Vergaberecht eine transparentere, wettbewerbs-, investitions- und mittelstandsfreundlichere Ausgestaltung erhalten. Es soll anwenderfreundlich sein und zugleich der Korruptionsprävention dienen. Daher sollen nach Auffassung des BMWA insbesondere die Vergabeverfahrensregeln deutlich vereinfacht werden:
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Jede Vorschrift soll auf ihre Notwendigkeit überprüft und nur soweit erforderlich übernommen werden, Überflüssiges soll gestrichen werden. |
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Gleichzeitig sollen auch – insbesondere für den Bereich unterhalb der EG-Schwellenwerte – Verfahrenserleichterungen vorgeschlagen werden. Nach Aussage des BMWA ist an eine Gleichstellung von Offenem und Nichtoffenem Verfahren gedacht sowie an eine gänzlich freie Wahl der Verfahrensarten für kleinere Aufträge, welche durch erweiterte Transparenzverpflichtungen ergänzt werden soll. |
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Auch die Vorschriften über den Rechtschutz sollen überprüft und ggf. modifiziert werden, um die Verfahren im Interesse öffentlicher Investitionen zu beschleunigen. Diesbezüglich nennt das BMWA-Eckpunktepapier z. B. die Präklusion durch entsprechende Fristen oder auch eine erweiterte Rügeobliegenheit der Bieter. |
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Die Korruption soll nach Auffassung des BMWA durch weitgehende Transparenz der Vergabeabsichten und der Vergabeentscheidungen sowie durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein Korruptionsregister bekämpft werden. |
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Schließlich soll die Einführung eines Präqualifikationsverfahrens den Unternehmen die Bewerbung um öffentliche Aufträge erleichtern. Die Umgestaltung des deutschen Vergaberechts soll in einem Zuge mit der notwendigen Umsetzung der von Rat und Parlament auf Vorschlag der EU-Kommission neugefassten EU-Vergaberichtlinien in das deutsche Recht erfolgen. |
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Der bestehende Primärrechtsschutz durch das spezielle Nachprüfungsverfahren des GWB hat sich nach Auffassung des BMWA bewährt. Er wird allerdings nicht auf Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte ausgedehnt. Nach Auffassung des BMWA reicht für Aufträge unterhalb der Schwellen der traditionelle Rechtsschutz des deutschen Rechts aus, der sich im Wesentlichen auf den Ersatz erlittener Schäden beschränkt, die durch das rechtswidrige Verhalten von Auftraggebern entstanden sind. Zur grundsätzlichen Struktur des neuen Vergaberechts beabsichtigt das BMWA oberhalb der EG-Schwellenwerte die Vergabeverfahren für alle Aufträge in einer einheitlichen Vergabeverordnung des Bundes zu regeln. Unterhalb der Schwellenwerte soll es bei den haushaltsrechtlichen Regeln bleiben. Im Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen soll das Bundeshaushaltsrecht Bezug auf die Rechtsverordnung nehmen und deren entsprechende Anwendung anordnen. Im Bereich der Bauleistungen soll das Bundeshaushaltsrecht Bezug auf eine künftig deutlich verschlankte VOB/A nehmen. Die freiberuflichen Leistungen sollen weiterhin nur oberhalb der EU-Schwellenwerte erfasst werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass für alle Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte weitgehende Vereinfachungen wie z. B. keine strengen Fristvorgaben sowie eine weitgehende Freiheit bei der Verfahrenswahl vorgesehen werden sollen (vgl. oben). Schließlich, so das BMWA, sollten Landesvergabegesetze mit Sonderregeln nach Möglichkeit abgeschafft werden.
Bemerkung:
Nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist die Absicht der Bundesregierung zu begrüßen, das geltende Vergaberecht mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung zu novellieren. Interessant erscheint insbesondere der Ansatz, zukünftig für den Bereich unterhalb der EG-Schwellenwerte die Verfahrensregelungen zu flexibilisieren (z. B. Gleichstellung von Offenem und Nichtoffenem Verfahren sowie freie Wahl der Verfahrensart für kleinere Aufträge). Vorstehender Ansatz könnte – vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfs – eine nachhaltige Vereinfachung der Vergabepraxis bedeuten. Ebenfalls zu begrüßen ist die Überlegung, den bestehenden Primärrechtsschutz nicht auch auf Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte auszudehnen. Eine Ausdehnung des Rechtsschutzes unterhalb der EG-Schwellenwerte hieße, neue Verfahren und damit zusätzliche Bürokratie zu schaffen. Ungeachtet der vorstehenden Aspekte erscheint es jedoch fraglich, ob durch die beabsichtigte Aufspaltung des Vergaberechts unterhalb der EG-Schwellenwerte tatsächlich praxisgerechtere Vergaberegeln geschaffen werden, da es zukünftig neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur noch eine Vergabeverfahrensordnung des Bundes geben würde, welche die bisherige Vergabeverordnung (VgV) sowie die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A und der VOL/A sowie die VOF ablösen würde. Im Bereich der Bauleistungen würde das Bundeshaushaltsrecht indes zukünftig weiterhin Bezug auf eine (deutlich verschlankte) VOB/A nehmen. Ob und inwieweit sich daher das vom BMWA vorgestellte Konzept zu einer Novellierung des Vergaberechts tatsächlich als tragfähig erweist, wird letztlich der Gesetzes- und Verordnungsentwurf zeigen, welchen das BMWA in Kürze vorlegen wird.
Das vom BMWA vorgelegte Eckpunktepapier vom 18. August 2004 ist unten als PDF-Dokument abrufbar.
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