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Nach Auffassung der beiden Ministerien kommt es bei der Ausschreibung von IT-Dienstleistungen häufig zu Diskriminierungen von Anbietern, da z. B. unzulässigerweise auf bestimmte Marken Bezug genommen wird. Eine Alternative bieten Benchmarkverfahren. BMWA und BMI haben daher zu diesem Thema gemeinsam ein kurzes Merkblatt entwickelt, das den kommunalen Spitzenverbänden Anfang Dezember 2004 übersandt worden ist. Das Merkblatt weist darauf hin, dass sowohl das deutsche als auch das europäische Vergaberecht grundsätzlich die Nennung von Markennamen bei der Beschreibung einer zu beschaffenden Leistung verbieten. Dies sei lediglich ausnahmsweise erlaubt, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich sei, und auch dann nur mit dem Zusatz „oder gleichwertig“.
Dies bedeutet:
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Die Nennung eines bestimmten Markennamens (z. B. Lieferung eines Computers mit einem Prozessor der Marke XY) ist in jedem Fall unzulässig. |
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Die Nennung eines bestimmten Markennamens mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ ist ebenfalls unzulässig, wenn eine anderweitige Beschreibung des Leistungsgegenstandes möglich ist. |
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Das Merkblatt fasst zusammen:
Die Tatsache, dass es einfacher ist, auf eine bereits bekannte Marke mit oder ohne den Hinweis „oder gleichwertig“ Bezug zu nehmen, z. B. weil die Vergabestellen mit Mikroprozessoren dieser Marke bereits Erfahrungen gemacht hat, rechtfertigt keine derartige Leistungsbeschreibung, da solche Ausschreibungen in der Regel rechtsfehlerhaft sind.
Nur in besonderen Fällen kann es zulässig sein, Mikroprozessoren einer bestimmter Marke bzw. entsprechende komplette Hardware ergänzend zu beschaffen, um die Kompatibilität zu bereits im Einsatz befindlichen Systemen ohne unvertretbaren wirtschaftlichen Aufwand zu gewährleisten. Diese Notwendigkeit muss allerdings im Einzelfall durch die Vergabestelle begründet werden.
Das Merkblatt zu diskriminierungsfreien Leistungsbeschreibungen bei IT-Ausschreibungen gibt darüber hinaus weiterführende Hinweise zur rechtlichen Bewertung sowie für die Anwendung von Benchmarkverfahren. Das Merkblatt zu diskriminierungsfreien Leistungsbeschreibungen kann bei Interesse unten als PDF-Dokument abgerufen werden.
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