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Der vom BMWA vorgelegte Referentenentwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Entwürfe: - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Vergaberechts (Neufassung des GWB) - Entwurf einer Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Vergaberechts - Entwurf einer Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) Nach einem ersten Überblick lässt sich im Vergleich zum Arbeitsentwurf des BMWA vom 08.10.2004 aus kommunaler Sicht folgendes festhalten:
1. Regelung über interkommunaler Kooperationen In § 99 Abs. 1 S. 2 GWB soll i. S. d. Zielrichtung des kommunalen Spitzenverbände eine ausdrückliche Regelung über die Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Kooperationen einfließen. Danach „liegt ein öffentlicher Auftrag nicht vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen durch einen anderen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 erbringen lässt, sofern dieser Auftraggeber nicht am Markt für die einzukaufende Leistung tätig ist oder sein wird und an ihm Private nicht beteiligt sind.“ Trotz des vom BMWA mit dieser Formulierung erstrebten Zwecks bleibt wegen des Abstellens auf die Marktrelevanz zweifelhaft, ob die beabsichtigte Formulierung interkommunale Kooperationen in einem umfassenderen Sinne vom Vergaberecht ausnehmen kann. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die EU-Kommission die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich alle von den Gebietskörperschaften ausgeführten Leistungen bis auf wenige Ausnahmen marktrelevant sind. Die BMWA-Formulierung erscheint insoweit als rechtliche Schlussfolgerung aus den beiden EuGH-Urteilen vom 11. bzw. 13.01.2005 (vgl. Newsletter Vergabe, Ausgabe 1, 2005), insbesondere des Urteils über die interkommunale Zusammenarbeit, als sehr einengend.
2. Größere Freiheit bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte Nach Art. 3 des Gesetzentwurfs zur Neureglung des Vergaberechts sollen durch eine Neufassung der §§ 30 und 57a HGrG bei Auftragsvergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte im Liefer- und Dienstleistungsbereich im Grundsatz nur noch die Vorgaben der Transparenz, des Wettbewerbs sowie der Diskriminierungsfreiheit gelten. Allerdings wird die Bundesregierung ermächtigt, hier durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte i. S. d. § 100 Abs. 1 GWB festzulegen.
3. Freiere Wahl der Verfahrensarten In den §§ 9 bis 12 des Verordnungsentwurfs über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist vorgesehen, dass die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen eine freiere Wahl der Verfahrensart erhalten sollen. Für Vergabeverfahren oberhalb der EG-Schwellenwerte soll gemäß § 9 der neuen Vergabeverordnung den öffentlichen Auftraggebern zukünftig die freie Wahl zwischen Offenem und Nichtoffenem Verfahren gestattet werden. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EG-Schwellenwerte soll der Auftraggeber zwischen Offenem Verfahren, Nichtoffenem Verfahren sowie dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung wählen dürfen. Als Kompensation hat das BMWA vorgesehen, dass für derartige Vergaben zukünftig erweiterte Transparenzvorschriften gelten sollen, d. h., dass insbesondere eine Bekanntmachung der Ausschreibung, eine umfassende Dokumentation des Vergabeverfahrens sowie eine Bekanntmachung des vergebenen Auftrags inklusive Preis erfolgen soll.
4. Schwebende Unwirksamkeit so genannter De-facto-Vergaben In § 101b GWB soll angesichts der aktuellen Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch nationaler Vergabesenate festgelegt werden, dass zukünftig ein Vertrag schwebend unwirksam ist, wenn ein Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag unmittelbar einem Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund des Vergaberechts gestattet ist (De-facto-Vergaben).
5. Struktur des neuen Vergaberechts Entsprechend der bereits im BMWA-Eckpunktepapier vom 18.08.2004 skizzierten Struktur des neuen Vergaberechts soll auch nach Vorlage der aktuellen Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfe an der Einordnung des Vergaberechts in das Wettbewerbs- und Haushaltsrecht festgehalten werden. Oberhalb der EG-Schwellenwerte sollen alle Vergabeverfahren zukünftig in einer einheitlichen Vergabeverordnung des Bundes (VgV) geregelt werden. Dies hätte zur Folge, dass es neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zukünftig nur noch eine einheitliche Vergabeverfahrensordnung des Bundes geben würde, welche die bisherige Vergabeverordnung (VgV) sowie die Abschnitte II bis IV der VOB/A und der VOL/A sowie der VOF ablösen würde.
Unterhalb der EG-Schwellenwerte soll es bei der Anwendung des Haushaltsrechts bleiben. Diesbezüglich soll im Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen das Bundeshaushaltsrecht Bezug auf die neue Vergabeverordnung nehmen und deren entsprechende Anwendung anordnen. Lediglich im Bereich der Bauleistungen soll das Bundeshaushaltsrecht weiterhin Bezug auf eine deutlich (verschlankte) VOB nehmen.
Anmerkung:
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich bereits in der Vergangenheit intensiv in die Debatte um eine Novellierung des Vergaberechts eingebracht. Hierbei hat der DStGB darauf hingewiesen, dass die Absicht der Bundesregierung grundsätzlich zu begrüßen ist, dass geltende Vergaberecht mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung zu novellieren. Nach dem jetzigen Stand der Dinge erscheint aus kommunaler Sicht insbesondere der Ansatz interessant, zukünftig für den Bereich unterhalb der EG-Schwellenwerte die Verfahrensregelungen zu flexibilisieren (freiere Wahl der Verfahrensart für kleinere Aufträge). Dieser Ansatz könnte eine Vereinfachung der Vergabepraxis bedeuten. Ebenfalls zu begrüßen ist aus Sicht des DStGB die Überlegung, im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen ein „Geringfügigkeitsschwelle“ in Höhe von 1 000 € zu schaffen, unter der eine Anwendung des Vergaberechts grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Öffentlichen Auftraggebern steht insoweit für Kleinstaufträge die Option offen, Aufträge ohne Anwendung des Vergaberechts frei zu vergeben. Darüber hinaus hat das BMWA in den nunmehr vorgelegten Referentenentwürfen die kommunale Forderung berücksichtigt, den bestehenden Primärrechtsschutz von Bietern nicht auch auf Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte auszudehnen.
Ungeachtet der positiven Aspekte hält es der DStGB jedoch nach wie vor für falsch, das Vergaberecht zukünftig in einer Bundesrechtsverordnung zusammenzufassen, welche bei Vergabeverfahren unterhalb der EG-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen zukünftig anstelle der VOL zur Anwendung kommen soll. Sollte es zu einer Umsetzung dieses Konzepts kommen, so droht statt einer Verschlankung die Aufspaltung des Vergaberechts unterhalb der EG-Schwellenwerte und damit im Ergebnis eine Komplizierung des Vergaberechts. Daher sollte eine Novellierung des Vergaberechts – wie bisher – die verantwortliche Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände wie auch der Auftragnehmer bei der Erstellung des Vergaberechts gewährleisten. Erst durch die verantwortliche Mitwirkung von Auftraggebern und Auftragnehmern (im DVAL bzw. DVA) wird gewährleistet, dass das Vergaberecht eine breite Akzeptanz vor Ort und in der Praxis erfährt. Das Modell einer Rechtsverordnung des Bundes, bei der die kommunalen Spitzenverbände allenfalls im Rechtsetzungsverfahrens einer Bundesverordnung im Rahmen einer Anhörung zur Veränderung des Vergaberechts Stellung beziehen könnten, wäre für eine breite Akzeptanz des Vergaberechts eher hinderlich.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Vergaberechts (einschließlich der Begründung) sowie der Entwurf einer Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 08.02.2205 können unten als PDF-Dokumente abgerufen werden.
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