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Aus Sicht des Vergaberechts sind insbesondere die Ausführungen des Bundesrates zum Verhältnis der ÖPNV-Verordnung zu den EG-Vergaberichtlinien relevant. Während der Verordnungsentwurf bereits nennenswerte Ausnahmen vom EG-Vergaberecht für örtliche Verkehrsdienste vorsieht, gehen diese Ausnahmen dem Bundesrat derzeit noch nicht weit genug. Nach seiner Auffassung trägt der Verordnungsentwurf den Anforderungen komplexer ÖPNV-Leistungen nicht ausreichend Rechnung. Angesichts des Ziels, für die Angebotsgestaltung möglichst viel „Kreativität“ der Verkehrsunternehmen zu mobilisieren, müsse die Vergabe im Verhandlungsverfahren oder in einem vergleichbaren Verfahren zulässig sein. Die ÖPNV-Verordnung müsse daher Vorrang vor dem Vergaberecht erhalten. Sollte dies wegen übergeordneter Verpflichtungen der EU nicht möglich sein, müsse zumindest klar werden, wann die Verordnung und wann das allgemeine Vergaberecht zur Anwendung komme. Im Falle der Anwendung des allgemeinen Vergaberechts müssten jedenfalls das Verhandlungsverfahren oder vergleichbare Verfahren auch für Bus- und Straßenbahnleistungen als gleichwertig zum offenen Verfahren ermöglicht werden. Der Bundesrat hat sich darüber hinaus dafür ausgesprochen, dass die Grenzen der örtlichen Zuständigkeit, in welchen der ÖPNV-Entwurf abweichend vom EG-Vergaberecht Direktvergaben zulässt, nicht mit den kommunalen Gebietsgrenzen übereinstimmen müssen. Hiermit sollen „gebrochene Verkehre“ im Stadt-Umland-Bereich vermieden werden. Anmerkung: Der Bundesrat hat mit der vorstehenden Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag wesentliche Forderungen der Städte und Gemeinden aufgegriffen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund teilt die vorgenannten Forderungen im Rahmen einer Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Darüber hinaus ist der neue Verordnungsvorschlag der EU-Kommission gerade für kleine und mittlere Verkehrsdienste durch eine Anhebung der De-minimis-Schwelle auf 3 Mio. € geeignet. (Bernd Düsterdiek)
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