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Dem Vergaberecht wird das umfangreichste Kapitel gewidmet. Darin beanstandet der Bundesrechnungshof unter anderem den generellen Verzicht auf öffentliche Ausschreibungen und die Tendenz zur (unzulässigen) Direktvergabe als weitere typische Fehlerquellen. So finden die Grenzen der Anwendung der VOF keine Beachtung oder es werden die Ausnahmeregelungen der VOL exzessiv und ohne ausreichende Begründung genutzt. Zu letzterem bemängelt der Rechnungshof etwa, die Begründung der „Eilbedürftigkeit“ gemäß § 3 Nr. 4f VOL/A habe in aller Regel der Prüfung nicht standgehalten oder die Eilbedürftigkeit sei nicht ohne Mitwirkung beziehungsweise Verschulden der Behörde entstanden. Auch fehle es neben weiteren Begründungsmängeln zur VOL/A oftmals an einem Vergabevermerk gemäß § 30 Abs. 1 VOL/A, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, Feststellungen sowie Begründungen der Entscheidungen zeitnah dokumentiere. Aktuelle Beispiele aus der Praxis des Bundesrechnungshofes verdeutlichen anschaulich die Problematik der einzelnen Handlungserfordernisse, gefolgt von Lösungsvorschlägen. In den Anhängen zu den Empfehlungen finden sich unter anderem eine „Checkliste notwendiger Schritte zur Vorbereitung des Einsatzes externer Berater“, weitere „Anwendungsbeispiele“ sowie mögliche Elemente einer behördeninternen Richtlinie für die Vergabe externer Beratungsleistungen.
Die Empfehlungen sind erschienen als Band 14 der Schriftenreihe des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Verlag W. Kohlhammer. Darüber hinaus sind einzelne Handlungserfordernisse in zehn Eckpunkten für einen sachgerechten Einsatz externer Berater zusammengefasst worden, welche über www.bundesrechnungshof.de abrufbar sind.
(Bernd Düsterdiek)
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