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Hatten wir noch im letzten Newsletter "Vergabe" vom 31.05.2006 berichtet, dass im Entwurf der 3. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) die Vergabeverordnung dahingehend geändert werden sollte, dass der dritte Abschnitt der VOB/A und VOL/A ersatzlos gestrichen wird, so hat sich diesbezüglich eine Wende ergeben. Auf Druck unterschiedlicher Verbände sowie des deutschen Baugewerbes hat die Bundesregierung von der Streichung des dritten Abschnitts in der VOB/A und VOL/A Abstand genommen. Durch die Rücknahme des Vorschlags, § 7 der VgV zu ändern, bleibt es zunächst dabei, dass die dort in Abs. 1 genannten Sektorenauftraggeber weiterhin den dritten Abschnitt der VOB/A und VOL/A anzuwenden haben und nur den in § 7 Abs. 2 aufgeführten Auftraggebern das so genannte „Sektorenprivileg“ der beiden Verdingungsordnungen zugute kommt. Dem Vernehmen nach will das BMWi eine Aufgabe dieser Differenzierung aber schon im Rahmen der zweiten Stufe der Vergaberechtsreform erneut aufgreifen, da es sich hiervon eine Verschlankung des Vergaberechts verspricht. Somit verbleiben folgende wesentliche Änderungen der VgV: - Anpassung der EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV), - Ergänzung der Regelung über die Schätzung des Auftragswerts bei Auslobungsverfahren (§ 3 Abs. 9 VgV), - Aufhebung des § 15 über elektronische Angebotsabgabe, da sich einschlägige Regelungen nunmehr in den Vergabeordnungen finden (vgl. etwa §§ 21 Nr. 1 VOB/A und VOL/A). Anmerkung: Der Verordnungsentwurf wird nunmehr dem Bundesrat zugeleitet. Aufgrund der parlamentarischen Sommerpause wird sich dieser nicht vor September mit dem Verordnungsentwurf befassen, so dass eine abschließende Verkündung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt wohl erst im Oktober 2006 erfolgen dürfte. Ein Inkrafttreten wäre somit zum 01.11.2006 denkbar.
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