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Das Präsidium des DStGB begrüßt in seinem Beschluss grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, das geltende Vergaberecht mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung zu novellieren. Hierbei müsse aber für die Kommunen eine kostenentlastende und praxisgerechte Verschlankung des geltenden Vergaberechts sowie die Abschaffung der gegenwärtigen Rechtszersplitterung im Vordergrund stehen. Vor diesem Hintergrund hat sich das Präsidium insbesondere dafür ausgesprochen, dass ein neues Vergaberecht gleichzeitig die Regelungen der novellierten EU-Vergaberichtlinien einbezieht, dass eine weitestgehende Zusammenfassung von VOB, VOL und VOF erfolgt, der Bieterrechtsschutz nicht unterhalb der EG-Auftragswerte ausgedehnt wird, das Vergaberecht von vergabefremden Aspekten (Bsp.: Tariftreue) befreit wird und dass grundsätzlich die Möglichkeit geprüft wird, sog. Präqualifikationsverfahren für die Eignungsprüfung von Bewerbern und Bietern zuzulassen.
Das Präsidium hat bekräftigt, dass es zwingende Voraussetzung aller Novellierungsüberlegungen sein muss, das Vergaberecht mit dem Ziel einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland investitionsfreundlich, flexibel und praxisgerecht auszugestalten. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, ein den Kommunen zwingend vorgegebenes Vergaberecht durch eine Vergabeverordnung des Bundes zu schaffen. Der DStGB hat sich daher für eine umfassende Novellierung des Vergaberechts im bestehenden System ausgesprochen.
Der vollständige Beschluss des DStGB-Präsidiums zur Verschlankung des Vergaberechts folgt:
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1.
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Das Präsidium begrüßt die Absicht der Bundesregierung, das geltende Vergaberecht mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung zu novellieren. Hierbei steht für die Kommunen eine kostenentlastende und praxisgerechte Verschlankung des geltenden Vergaberechts sowie die Abschaffung der gegenwärtigen Rechtszersplitterung im Vordergrund. |
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2.
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Das Vergaberecht muss mit dem Ziel einer Stärkung kommunaler Auftragsvergaben investitions- und mittelstandsfreundlich ausgestaltet werden. Hiermit nicht vereinbar ist ein vom Bundeswirtschaftministerium vorgeschlagene Schaffung einer Bundesvergabeverordnung. Diese hätte eine weitere Verrechtlichung und Bürokratisierung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Folge und würde kommunale Handlungsspielräume in nicht sachgerechter Weise einengen. |
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3.
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Das Präsidium lehnt eine Ausdehnung des bisher auf Auftragsvergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte beschränkten und verstärkten Bieterrechtsschutzes auch auf Auftragsvergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte ab. Es fordert zudem eine Aufhebung von vergabefremden Regelungen, die die Kommunen z. B. durch die Verpflichtung zur Prüfung von Tariftreueregelungen beim Vergabeverfahren, verwaltungs- und kostenmäßig erheblich belasten. |
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4.
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Das Präsidium spricht sich für die Leitlinien des DStGB zu einer Verschlankung des Vergaberechts aus. |
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Das Präsidium spricht sich im Zuge der Verschlankung des Vergaberechts dafür aus, dass (Leitlinien)
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ein neues Vergaberecht gleichzeitig die Regelungen der novellierten EU-Vergaberichtlinien einbezieht |
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eine weitestgehende Zusammenfassung von VOB, VOL und VOF erfolgt |
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der Bieterrechtsschutz nicht unterhalb der EG-Auftragswerte ausgedehnt wird |
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das Vergaberecht von vergabefremden Aspekten (Bsp.: Tariftreue) befreit wird |
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die Kommunen bei der Anwendung des Vergaberechts flexibel (Bsp.: Nordrhein-Westfalen) handeln können |
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eine die kommunalen Handlungsspielräume einengende Bundesvergabeverordnung abgelehnt wird |
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grundsätzlich die Möglichkeit geprüft wird, sog. Präqualifikationsverfahren für die Eignungsprüfung von Bewerbern und Bietern zuzulassen |
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die kommunalen Spitzenverbände bereits bei der Erstellung der Vergaberegeln aktiv in den so genannten Verdingungsausschüssen mit beteiligt werden |
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ein Ausschluss von Angeboten bei größerer Wirtschaftlichkeit aus rein formalen Gründen (Nichtbeifügung nicht wettbewerbsrelevanter Bietererklärungen) nicht zwingend ist |
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eine Neuregelung der Kostentragungsgrundsätze im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern vorgenommen wird. |
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(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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