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Hintergrund ist, dass die Vorschrift des § 7 Nr. 6 VOL/A – abstrakt – einen derartigen Vergabeausschluss bei sozialtätigen öffentlichen Einrichtungen ermöglicht. Da dieser Ausschluss nach Auffassung des DStGB nicht zuletzt vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsrechts nicht rechtmäßig erscheint und die kommunalen (Fortbildungs-) Einrichtungen gegenüber ihren Mitbewerbern unsachgerecht benachteiligt werden, hat sich der DStGB in einem Schreiben vom 10.06.2005 an das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) gewandt und auf eine Abstellung der jetzigen Praxis gedrängt.
Der DStGB hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das EU-Vergaberecht keine Regelung kennt, die generell soziale Einrichtungen vom Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zulässt. Eine derartige Regelung wäre auch mit dem EU-Wettbewerbsrecht nicht vereinbar, da sie von vornherein ein Weniger und nicht ein Mehr an Wettbewerb bedeutet.
Da sich aber die gegenwärtig existierende Rechtsprechung zur vorgenannten Thematik rein auf den – abstrakten – Wortlaut des § 7 Nr. 6 VOL/A stützt und damit im Ergebnis zu einem Ausschluss jedweder entsprechenden kommunalen Einrichtung etwa im Bereich der Jugendhilfe und der Fortbildung kommt, hat der DStGB das BMWA aufgefordert, schnellstmöglich für eine Änderung des § 7 Nr. 6 VOL/A Sorge zu tragen, damit nicht erst die Vergaberechtsreform abgewartet werden muss. Gleichfalls hat der DStGB das BMWA gebeten, auf die Bundesagentur für Arbeit mit der Maßgabe hinzuwirken, dass diese künftig auch kommunale Einrichtungen – zum Beispiel im Bereich der Aus- und Fortbildung – als gleichberechtigte Einrichtungen zum Vergabewettbewerb zulässt.
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