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Nach Auffassung des DStGB ist es besorgniserregend, dass durch die Vorgaben des europäischen Vergabe- und Wettbewerbsrechts das Recht der Kommunen zunehmend eingeschränkt wird, eigenverantwortliche Entscheidungen über die Erbringung von Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger zu treffen, zum Beispiel im Bereich der Abfall- und Abwasserentsorgung. Stück für Stück wird Städten und Gemeinden von der EU das Recht genommen, selbst zu entscheiden, ob sie öffentliche Dienstleistungen entweder selbst durchführen oder aber an Private vergeben möchten.
Dieses Thema wurde intensiv bei der Sitzung des Europaausschusses des DStGB behandelt, bei der als Gast der nordrhein-westfälische Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Michael Breuer, teilnahm. Breuer: „Die Landesregierung unterstützt die Städte und Gemeinden. Wir wollen einen vernünftigen Ausgleich zwischen europäischen Anliegen und kommunaler Aufgabenstellung.“
„Der Handlungsspielraum der Kommunen bei der Organisation der örtlichen Daseinsvorsorge wird nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stark eingeengt. Der Europäische Gerichtshof hat den Kommunen bei der Vergabe von Daseinsvorsorgeleistungen weitgehende Ausschreibungspflichten auferlegt. Die Kommunen können nicht mehr ohne weiteres gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, beauftragen. Hierdurch werden dritte, private Unternehmen verstärkt zum Zuge kommen“, erklärte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg.
Erst jüngst hatte der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen die kommunalen Handlungsspielräume durch die Schaffung von Ausschreibungspflichten entscheidend eingeschränkt. „Insbesondere mit der Entscheidung des EuGH zur grundsätzlichen Vergaberechtspflicht bei öffentlich-privaten Partnerschaften und der Weigerung des EuGH, interkommunale Kooperationen von der Vergaberechtspflicht grundsätzlich freizustellen, wird die kommunale Organisationshoheit und damit das verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht negativ berührt. Zudem werden dringend notwendige Modernisierungsprozesse und der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Privatsektor und der öffentlichen Hand stark beeinträchtigt“, betonte Landsberg.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat daher die EU-Kommission, den Rat und das EU-Parlament dazu aufgefordert, eine sekundärrechtliche Klarstellung herbeizuführen, dass die gegenwärtige Praxis der interkommunalen Kooperation, zum Beispiel im Bereich der Abfallentsorgung oder der Wasserver- und –entsorgung, vergaberechtlich möglich bleibt. Außerdem muss nach Auffassung des DStGB sichergestellt werden, dass eine verbesserte Zusammenarbeit im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften nicht durch das EU-Recht behindert wird
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen, Michael Breuer betonte schließlich: „Der Handlungsspielraum der Kommunen bei der interkommunalen Zusammenarbeit und der Beauftragung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Kommunen selbst beteiligt ist, muss erhalten bleiben. Wir werden in einem Symposium mit den Kommunen, den kommunalen Spitzenverbänden und weiteren Experten über die Konsequenzen der EuGH-Rechtsprechung und darüber, was zu tun ist, debattieren und eine gemeinsame Position herausarbeiten“.
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