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Insoweit ist vom DStGB-Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen in seiner letzten Sitzung am 13. und 14. Oktober 2003 in Germering insbesondere die Koppelung der Baukosten an die Honorare kritisiert worden. Auch wurde die Intransparenz der Regelungen der HOAI beanstandet und i. S. d. Kommunen die Möglichkeit nach vermehrten freien Preisvereinbarungen mit den Architekten und Ingenieuren gefordert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat sich nicht zuletzt angesichts einer intensiven Diskussion nunmehr entschieden, die HOAI nicht – wie ursprünglich geplant – als Rechtsverordnung aufzuheben, sondern zu novellieren. Dabei hat das BMWA für die nun anstehende 6. HOAI-Novelle Eckpunkte erarbeitet, die Anfang des Jahres 2004 in einen Referentenentwurf münden sollen. Nach einer für Mitte 2004 angestrebten Entscheidung des Bundeskabinetts ist das In-Kraft-Treten der neuen HOAI bis Ende des Jahres 2004 vorgesehen. Die Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem dieses sowohl der Forderung des DStGB nach vermehrten Möglichkeiten für freie Preisvereinbarungen ebenso Rechnung trägt wie einer Stabilität bei den Honoraren, sind im Folgenden wiedergegeben:
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1.
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Wichtigster materieller Grundsatz der neuen HOAI ist der Vorrang freivereinbarter Honorare vor den in der Verordnung genannten Sätzen. Damit wird u. a. die vom Bundesrat angemahnte Entkopplung von Bausumme und Honoraren vollständig verwirklicht. Gleichzeitig sollen die HOAI-Sätze aber „subsidiär", d. h. bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung, weiterhin gelten. Damit ist der vielfach erhobenen Forderung nach der Weitergeltung eines bundeseinheitlichen „Geländers" ebenfalls Genüge getan. |
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2.
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Die Honorare bleiben stabil, d. h. die bisherigen Honorartabellen werden unverändert übernommen. Auf die Nennung von Stundensätzen wird ganz verzichtet. |
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3.
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Durch die Übernahme der Systematik aus dem „Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure" und die Beschränkung auf Flächen-, Objekt- und Fachplanung wird die HOAI drastisch vereinfacht und um etwa 50 Paragraphen verschlankt. Zudem werden die bisherigen neun Leistungsphasen auf fünf und damit stärker auf die so genannten geistig-schöpferischen Leistungen konzentriert (Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung). |
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4.
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Das feste Auslaufdatum in fünf Jahren ermöglicht einen Probelauf des neuen Systems. Diese Phase könnte mit dem völligen Verzicht auf eine HOAI, u. U. aber auch mit einer Verlängerung der Geltungsdauer enden. |
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(Norbert Portz, DStGB)
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