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Nach Auffassung der Bundesregierung soll die Umgestaltung des deutschen Vergaberechts in einem Zuge mit der notwendigen Umsetzung der von Rat und Parlament auf Vorschlag der EU-Kommission neu gefassten EU-Vergaberichtlinien in das deutsche Recht erfolgen. Wesentlich ist zudem die Absicht, an der Einordnung des deutschen Vergaberechts in das Wettbewerbs- und Haushaltsrecht festzuhalten. Hierzu sollen oberhalb der EG-Schwellenwerte die Vergabeverfahren für alle Aufträge in einer einheitlichen Vergabeverordnung des Bundes geregelt werden. Dies würde bedeuten, dass es neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur noch eine Vergabeverfahrensordnung des Bundes geben würde, welche die bisherige Vergabeverordnung (VgV) sowie die Abschnitte 2 bis 4 VOB/A und der VOL/A sowie die VOF ablösen würde.
Unterhalb der EG-Schwellenwerte soll es bei der Anwendung des Haushaltsrechts bleiben. Hierzu soll im Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen das Bundeshaushaltsrecht Bezug auf die neue Rechtsverordnung nehmen und deren entsprechende Anwendung (mit Modifikationen für Kleinaufträge) anordnen. Im Bereich der Bauleistungen soll das Bundeshaushaltsrecht Bezug auf eine verschlankte VOB/A nehmen. Die derart neu gefassten deutschen Vergaberegeln sollen die Rahmenbedingungen für den gesamten deutschen öffentlichen Auftragsmarkt sein und bundeseinheitlich gelten. Landesvergabegesetze mit Sonderregeln (z. B. Tariftreuegesetze) widersprechen nach Auffassung des Bundeskabinetts dieser Anforderung. Die Bundesregierung würde es daher begrüßen, wenn die Bundesländer unterhalb der Schwellenwerte inhaltlich gleichlautende Regeln erlassen und auf zusätzliche Regulierung verzichten.
Aus kommunaler Sicht ist zu begrüßen, den bestehenden Primärrechtsschutz nicht auch auf Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte auszudehnen. Diesbezüglich hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass sich der bestehende Primärrechtsschutz durch das spezielle Nachprüfungsverfahren des GWB grundsätzlich bewährt habe. Für Aufträge unterhalb der Schwellen reiche der traditionelle Rechtsschutz des deutschen Rechts indes aus, der sich im Wesentlichen auf den Ersatz erlittener Schäden beschränke, die durch das rechtswidrige Verhalten von Auftraggebern entstanden seien. Eine Ausdehnung des Rechtsschutzes käme daher nicht in Betracht.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat im Übrigen dem vorstehend beschriebenen Novellierungsansatz der Bundesregierung widersprochen. Zwar ist die Absicht der Bundesregierung zu begrüßen, dass geltende Vergaberecht mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung zu novellieren. Hierbei müssen aber für die Kommunen insbesondere eine kostenentlastende und praxisgerechte Verschlankung sowie die Abschaffung der gegenwärtigen Rechtszersplitterung im Vordergrund stehen. Im Falle einer Umsetzung des nunmehr vom Bundeskabinett favorisierten Novellierungsansatzes droht jedoch statt einer Verschlankung die Aufspaltung sowie weitere Verkomplizierung des Vergaberechts und damit im Ergebnis eine deutliche Verschlechterung für die Kommunen. Der DStGB spricht sich daher für eine nachhaltige und praxisgerechte Entbürokratisierung des Vergaberechts im bestehenden System mit dem Ziel aus, die dringend notwendigen Investitionen in Deutschland insbesondere in den Kommunen zu beschleunigen.
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegten Eckpunkte für eine Verschlankung des Vergaberechts sowie die Entschließung des Bundeskabinetts zu einer Novellierung können unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
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