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Praxisgerechte Handlungshinweise zum Thema „Vergabe von Gutachten und Beratungsleistungen“ können nunmehr einem „Verhaltenskodex“ entnommen werden, welchen die Niedersächsische Landesregierung Anfang Februar 2005 vorgestellt hat.
Dieser Verhaltenskodex, welcher auch als Leitlinie für die Vergabe von Gutachten und Beratungsleistungen durch Städte und Gemeinden herangezogen werden kann, sieht im Einzelnen folgende Aspekte vor:
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1.
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Gutachten sind nur dann extern zu vergeben, wenn in der Verwaltung Wissen oder Kapazitäten nicht ausreichend vorhanden sind. Ergebnisse von Gutachten dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. |
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2.
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Gutachten sind in einem transparenten Verfahren zu vergeben. Dabei sind folgende Festlegungen zu beachten:
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1.
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Gutachten sind Entscheidungshilfen und Entscheidungsersatz für Politik. Daran hat sich die Fragestellung an den Gutachter auszurichten. |
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2.
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Vorbereitung von Gutachten und späterer Auftrag sind strikt zu trennen. Deshalb sollen grundsätzlich keine Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die im Vorfeld der Auftragserteilung bei der Erstellung der Vergabegrundlagen mitgewirkt haben. |
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3.
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Gutachten ab 5 000 € werden nach einheitlichen, für alle Bediensteten präzise vorgegebenen Kriterien vergeben; entsprechend verständliche Handreichungen werden hierfür zur Verfügung gestellt. |
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4.
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Gutachten dürfen nur bis zu einem bestimmten Auftragsvolumen freihändig vergeben werden. Bei der freihändigen Vergabe sind grundsätzlich Angebote von mindestens drei Anbietern einzuholen. |
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5.
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Alle von Obersten Landesbehörden veranlassten Gutachtenvergaben ab 5 000 € werden in einem möglichst unbürokratischen Verfahren zentral dem Finanzministerium gemeldet. Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag jährlich über Gutachtenvergaben ab 50 000 €. Die Ergebnisse von Gutachten werden dem Landtag auf Wunsch in geeigneter Form und unter Beachtung der Vorgaben des Art. 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung zugänglich gemacht. |
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3.
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Die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich nach einem Ausscheiden aus dem Amt für den Zeitraum von sechs Monaten keine Tätigkeit bei einem Beratungsunternehmen aufzunehmen, mit dem sie während ihrer Amtszeit in engem fachlichen Kontakt standen. |
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4.
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Die durch diese Festlegung bedingten Regelungen und Kontrollmechanismen sind durch geeignete Verfahren und Hilfsmittel auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken und nach zwei Jahren zu evaluieren. |
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