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Nach Inkrafttreten der neuen Vergaberichtlinien – am Tag der noch zu erfolgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – werden die Mitgliedsstaaten 21 Monate Zeit haben, diese in nationales Recht umzusetzen. Mit der Verabschiedung des EU-Legislativpakets ist das fast vier Jahre dauernde Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung der EU-Vergaberegeln nunmehr beendet.
Die EG-Vergaberichtlinien, die teilweise aus den siebziger Jahren stammten und zuletzt Anfang 1990 aktualisiert wurden, schreiben vor, dass öffentliche Aufträge, deren Wert eine bestimmte Schwelle überschreitet, EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Die Vorschläge zur Änderung der bislang geltenden Vergaberichtlinien hatte die EU-Kommission im Mai 2000 unterbreitet. Danach werden zukünftig die drei bislang getrennten Richtlinien für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nun einheitlich in eine Richtlinie zusammengefasst und darin die geltenden Vorschriften für die Auftragsvergabe angeordnet. Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern aus den Sektorenbereichen (Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste) vergeben werden, fallen weiterhin unter die ebenfalls überarbeitete „Sektorenrichtlinie“.
Das von Parlament und Rat ausgehandelte Vermittlungsergebnis sieht aktualisierte EG-Schwellenwerte für die Durchführung europaweiter Ausschreibungen vor. Danach gilt bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zukünftig ein Schwellenwert in Höhe von 249.000 Euro sowie bei öffentlichen Bauaufträgen ein Schwellenwert in Höhe von zukünftig 6,242 Mio. Euro. Das Legislativpaket sieht darüber hinaus weitere Änderungen zur Abwicklung eines Vergabeverfahrens vor. Neben der möglichen Anwendung von Umwelt- sowie Sozialkriterien als Zuschlagskriterien können öffentliche Auftraggeber, die Bauleistungen, Waren oder sonstige Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, künftig eine Vermutungsregelung in Anspruch nehmen, nach der vermutet wird, dass die Vorschriften der Vergaberichtlinien eingehalten werden, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Ebenfalls von Interesse ist die Möglichkeit, im Falle „besonders komplexer Aufträge“ zukünftig einen so genannten „wettbewerblichen Dialog“ mit in Frage kommenden Bietern durchzuführen. Das Gesetzgebungspaket sieht darüber hinaus die verstärkte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg vor, z. B. durch die Einführung eines neuen Verfahrens zu „elektronischen Auktionen“.
Begrüßenswert ist aus Sicht der öffentlichen Auftraggeber, dass die neuen Vergaberegeln keine Anwendung mehr auf Finanzdienstleistungen finden sollen. Dieses soll nach dem Wortlaut des Gesetzgebungstextes für alle Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, gelten. Ferner bleiben vom Anwendungsbereich der Vergaberegeln auch zukünftig Dienstleistungskonzessionen sowie Dienstleistungsaufträge ausgenommen, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden. Die endgültige Fassung des Gesetzgebungspakets ist im Internet unter www.europa.eu.int abrufbar.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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