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Bereits in ihrem Energiekonzept „Der Weg zur Energie der Zukunft – sicher, bezahlbar und umweltfreundlich“ hatte die Bundesregierung angekündigt, dass für die öffentliche Beschaffung hohe Energieeffizienzkriterien als ein wichtiges Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge rechtlich verbindlich verankert werden sollen. Grundsätzlich sollen Produkte und Dienstleistungen beschafft werden, die im Hinblick auf ihre Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus haben und zur höchsten Effizienzklasse gehören. Ein Blick in den aktuellen Verordnungsentwurf vom 06.06.2011 zeigt, dass eben diese Kriterien nunmehr in der Vergabeverordnung für Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte verbindlich verankert werden sollen.
Ausweislich der Begründung zum Verordnungsentwurf verankern die in § 4 VgV vorgesehenen Änderungen Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte. Ziel der Regelung ist es, dass öffentliche Auftraggeber Produkte und Dienstleistungen beschaffen, die im Hinblick auf ihre Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus (zum Beispiel minimaler Energieverbrauch oder minimaler Verbrauch sonstiger Ressourcen) haben und zur höchsten Effizienzklasse gehören. Um dies zu erreichen, sollen zunächst auf der Ebene der Leistungsbeschreibung, soweit vorhanden, höchste Energieeffizienzklassen gefordert werden. Sollte es für die betreffende Produktgruppe noch keine Energieeffizienzklasse geben, sollen öffentliche Auftraggeber Anforderungen an das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz stellen. Es soll zudem bei der Berücksichtigung der Energieeffizienz nicht um den Herstellungsprozess der Produkte, sondern allein um die Energieeffizienz bei deren Gebrauch gehen.
Von der Neuregelung betroffen sind sowohl die Leistungsbeschreibung als auch die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots durch den Auftraggeber. Redaktionell überarbeitet wurden zudem die Vorgaben zur Beschaffung von Straßenfahrzeugen. Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen als besondere Produktgruppe soll zukünftig ebenfalls das Kriterium des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen sowohl bei der Leistungsbeschreibung als auch bei der Auswahl des Angebots berücksichtigt werden. Sondereinsatzfahrzeuge bleiben nach § 4 Abs. 10 VgV unberührt.
Einzelheiten können dem Entwurf der VgV-Änderungsverordnung entnommen werden, der unten zum Download bereit steht.
Anmerkung: Aus kommunaler Sicht ist zu befürchten, dass die vorgeschlagenen Neuregelungen insbesondere auftraggeberseitig zu einem erheblichen Mehraufwand führen werden. Beispielhaft sei auf die Ermittlung der höchsten Energieeffizienzklasse von technischen Geräten sowie Ausrüstungen verwiesen. Überdies bleibt offen, wie etwa das „höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz“ festzulegen ist. Es bleibt zu hoffen, dass insbesondere Städten und Gemeinden weitere Praxishinweise zur Anwendung der Neuregelungen gegeben werden. Die letzte Änderung der Vergabeverordnung (VgV) war erst am 12.05.2011 in Kraft getreten.
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