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Im Kern beabsichtigt die Kommission Änderungen an den EU-Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG. Dem Richtlinienvorschlag folgend sollen zukünftig öffentliche Auftraggeber vor einem Vertragsschluss eine bestimmte Anzahl von Tagen (Stillhaltefrist) verstreichen lassen. Dies soll potenziellen Bietern die Möglichkeit geben, zu einem Zeitpunkt effizient und rasch Nachprüfungen anstellen zu lassen, zu dem nicht ordnungsgemäße Entscheidungen des Auftraggebers noch rückgängig gemacht werden können. Der Vorschlag gilt nicht nur für im Rahmen einer Ausschreibung vergebene Aufträge, sondern soll dem Entwurf zufolge auch für Direktvergaben an einen einzigen Bieter, die gemäß den EU-Vorschriften nur in Ausnahmefällen und unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich sind, gelten. Anmerkung: Mit dem vorliegenden Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der geltenden Rechtsmittelrichtlinien beabsichtigt die EU-Kommission eine weitere Stärkung der Bieterrechte im Vergabeverfahren. Sie will dies im Wesentlichen mit folgenden Regelungen erreichen: 1. Hat ein Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren nach Maßgabe der EU-Vergaberichtlinien abgeschlossen, muss er regelmäßig eine Frist von mindestens zehn Kalendertagen abwarten, bevor der Zuschlag (Vertragsschluss) erteilt wird. Die Frist soll einen Tag nach Übermittlung der begründeten Zuschlagsentscheidung an die Teilnehmer des Vergabeverfahrens zu laufen beginnen. 2. Im Falle einer (rechtmäßigen) freihändigen Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte muss ein Auftraggeber (außer bei zwingenden dringlichen Gründen) mit dem Zuschlag (Vertragsschluss) mindestens zehn Kalendertage warten, nachdem er die Zuschlagsentscheidung im Wege einer „angemessenen Bekanntmachung“ veröffentlicht hat. 3. Schließt ein Auftraggeber rechtswidrig einen Vertrag während der „Stillhaltefrist“, so wird der Vertragsschluss als unwirksam betrachtet. Die Folge der Rechtswidrigkeit muss durch die zuständige Nachprüfungsinstanz festgestellt werden. Für potenzielle Bieter gilt hinsichtlich der Geltendmachung allerdings eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nach Auffassung des DStGB müssen die vorgenannten Änderungen der Rechtsmittelrichtlinien kritisch hinterfragt werden. Problematisch zeigt sich insbesondere die neue Fristberechnung hinsichtlich der „Stillhaltefrist“ von zehn Tagen. Während gemäß § 13 S. 2 VgV der vierzehntägige Fristlauf am Tag nach der Absendung der Information an die Bieter/Bewerber beginnt, sieht Art. 2c des Richtlinienentwurfs eine Fristberechnung gerechnet ab dem Tag vor, nachdem eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers „dem betreffenden Bieter oder Bewerber per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wurde“. Das Abstellen auf den Zugang der Erklärung beim Bieter erscheint aus kommunaler Sicht – insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Handhabbarkeit – nicht sinnvoll. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die vorgesehene Neuregelung, zukünftig im Falle (rechtmäßiger) freihändiger Vergaben die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung öffentlich bekannt machen zu müssen. Auch diesbezüglich soll eine Ausschlussfrist von mindestens zehn Kalendertagen gelten (vgl. Art. 2e RL-Entwurf). Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wird in Kürze eine Stellungnahme zum vorgelegten Richtlinienentwurf vorlegen. Der Richtlinienentwurf kann zudem im Internet unten als PDF-Dokument abgerufen werden.
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