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In einer Presseerklärung der EU-Kommission heißt es zu der von ihr beabsichtigten Klageerhebung:
„Deutschland wird wegen der Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Abwasserentsorgung in Hinte (Niedersachsen) verklagt. Im Dezember 1999 vergab die Gemeinde Hinte (Niedersachsen) an den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband eine Dienstleistungskonzession über die Ableitung von Abwasser. Dabei wurde kein transparentes Vergabeverfahren, wie es das Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof (Rs. C 324/98, Telaustria) vorschreibt, durchgeführt. Deutschland brachte vor, die Gemeinde Hinte erbringe die Dienstleistung nicht auf dem Markt; die Dienstleistung sei lediglich von einer öffentlichen Einrichtung auf eine andere übertragen worden, weshalb die EU-Vergabevorschriften nach deutscher Auffassung nicht anzuwenden seien. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das EU-Recht auch für Verträge zwischen öffentlichen Einrichtungen gilt. Folglich wurde bei der Vergabe der Dienstleistungskonzession gegen EU-Recht verstoßen. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof mit diesem Fall zu befassen.“
Auf Nachfrage teilte uns die Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission mit, dass die Klageschrift bisher noch nicht verfasst sei. Dies werde in den nächsten Wochen geschehen. Mit einer Entscheidung des EuGH ist erst in ein bis zwei Jahren zu rechnen. Eine politische Lösung durch Verhandlungen mit der Kommission zu finden, dürfte für die Dauer des Verfahrens ausgeschlossen sein. Umso wichtiger wird es, das Europäische Parlament in seiner anstehenden Stellungnahme zum Grünbuch PPP zu einer klaren Stellungnahme zum Thema „Ausschreibungspflichten und kommunale Zusammenarbeit“ zu drängen. Mit diesem Ziel wird der DStGB an die Abgeordneten herantreten.
Der EuGH hat in den letzten Tagen in einer Entscheidung zu einem spanischen Fall (Urteil vom 13. Januar 2005; Rechtssache C-84/03; siehe dazu gesonderten Bericht) die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission bestätigt, dass Kooperationsvereinbarungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und den übrigen öffentlichen Einrichtungen auch Aufträge sein können, die den europäischen Richtlinien für die Vergabe öffentlicher Liefer- bzw. Bauaufträge unterfallen. Im Fall Hinte handelt es sich aber nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags, sondern um die Erteilung einer Dienstleistungskonzession. Das Urteil ist daher nicht direkt übertragbar, gibt aber eine grundsätzliche Richtung des Gerichtshofs zum Thema kommunale Zusammenarbeit vor.
(Thomas Abel, DStGB)
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