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Vorliegend hat die Kommission anerkannt, dass die Wahrung der Autonomie der Sozialpartner nach dem Gemeinschaftsrecht zwar eine besondere Behandlung von Tarifvereinbarungen erfordert, die sicherstellen soll, dass sich die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen verbessern. Jedoch könnten sich die kommunalen Behörden und Unternehmen nicht auf einen Tarifvertrag berufen, um damit die Nichtanwendung des EG-Vergaberechts zu rechtfertigen.
Nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ihre Entgeltansprüche bis zu einem bestimmten Prozentsatz durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die (kommunalen) Arbeitgeber haben die Wahl, Pensionsleistungen entweder direkt über eine unternehmenseigene betriebliche Altersversorgung oder indirekt über externe Einrichtungen zu erbringen, wie etwa Lebensversicherungsunternehmen, Unterstützungskassen oder Pensionskassen. Im letzteren Fall leistet der Arbeitgeber keine Pensionszahlungen, sondern schließt mit einem Dienstleistungsanbieter einen entsprechenden Vertrag über eine Gruppenpensionsversicherung ab. Allerdings bleibt der Arbeitgeber für die Pensionsleistungen haftbar und kann unter bestimmten Umständen verpflichtet werden, die Versorgungsleistungen des Dienstleister zu ergänzen oder zu ersetzen.
In einem 2003 zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrag ist festgelegt, dass die Entgeltumwandlung durch kommunale Arbeitgeber über öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe oder Kommunalversicherer zu erfolgen habe. Dieser Tarifvertrag, so die Kommission, habe zu der gängigen Praxis deutscher Kommunen und kommunaler Unternehmen geführt, Verträge über Pensionsleistungen direkt und ohne transparentes Vergabeverfahren an die Dienstleister zu vergeben, die diesen drei Gruppen angehören.
Nach Auffassung der Kommission können sich kommunale Arbeitgeber, da sie als öffentliche Auftraggeber einzustufen seien, jedoch nicht auf die tarifvertraglich festgelegte direkte Vergabe von Pensionsverträgen an bestimmte Versicherer berufen. Sie seien vielmehr verpflichtet, die Verträge entsprechend dem EG-Vergaberecht mittels Ausschreibung zu vergeben, um sicherzustellen, dass alle Dienstleistungsanbieter einen fairen und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben.
Anmerkung:
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat mit Blick auf das vorbeschriebene Vertragsverletzungsverfahren bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die von der Kommission vertretene Rechtsauffassung das gesamte deutsche und europäische Tarifvertragssystem in Frage stellen würde.
Nach Auffassung des DStGB handelt es sich bei den im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zur Durchführung der Entgeltumwandlung an einzelne Anbieter erteilten Aufträge nicht um „finanzielle Dienstleistungen“ im Sinne des Anhang I A Kategorie 6 der EG-Richtlinie 92/50/EWG, sondern um Sozialversicherungsleistungen, die in einem arbeitsrechtlichen Zusammenhang zu sehen sind. Arbeitsverträge sind jedoch gemäß Art. 1a der Vergaberichtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen.
Fraglich ist zudem, ob kommunale Arbeitgeber im Rahmen von Tarifverhandlungen und im Falle der Umsetzung einer tarifvertraglich geregelten Vereinbarung staatliche Funktionen wahrnehmen und damit überhaupt als öffentliche Auftraggeber im Sinne des EU-Vergaberechts zu qualifizieren wären. Hieran bestehen erhebliche Zweifel.
Anmerkung:
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 04. August 2006 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren Stellung genommen. Bei Interesse kann die BV-Stellungnahme unten auf dieser Seite abgerufen werden.
(Bernd Düsterdiek, 02.08.2007)
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