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Mit der vorstehenden Äußerung der EU-Kommission zu Tariftreuegesetzen der Länder hat die Kommission eine lange geäußerte Kritik der kommunalen Spitzenverbände an Tariftreueregelungen der Länder aufgegriffen. Insbesondere der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hatte mit Schreiben vom 30.07.2003 gegenüber der EU-Kommission geäußert, dass eine gesetzeskonforme Anwendung des Tariftreuegesetzes NRW objektiv ausgeschlossen sei, da selbst für die meisten öffentlichen Auftraggeber die Ermittlung der auf einen Auftrag zutreffenden Tarifverträge in der Praxis kaum möglich sei. Um der Verpflichtung aus dem Tariftreuegesetz nachzukommen, würden ganze Tarifvertragsgruppen aufgeführt, um möglichst den richtigen Tarifvertrag zu treffen. Bei der Vergabe von Bauaufträgen in NRW werde daher in der Regel der Ausschreibung eine umfangreiche „Übersicht über mögliche, anzuwendende Tarifverträge im Bereich öffentlicher Bauaufträge“ beigelegt, in der die Titel von über einhundert möglichen Tarifverträgen ohne jegliche weitere Erläuterung über deren Geltungsbereich aufgeführt seien, so der Städte- und Gemeindebund NRW.
Am Bespiel des Tariftreuegesetzes NRW hat die EU-Kommission nunmehr dargelegt, dass erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Tariftreuegesetzes mit EU-Recht bestehen.
Nach Ansicht der EU-Kommission könnten die Tariftreuebestimmungen dabei vor allem gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 des EG-Vertrages verstoßen, da Tariftreueverpflichtungen möglicherweise von Bietern aus anderen Mitgliedsstaaten nicht oder nur mit größeren Schwierigkeiten erfüllt werden könnten. Sollten Tariftreueverpflichtungen unmittelbar oder mittelbar zu Diskriminierungen führen, könnte europäisches Gemeinschaftsrecht bei der Vergabe von Aufträgen unter Bezugnahme auf die angesprochenen landesgesetzlichen Tariftreuebestimmungen verletzt sein. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des EuGH vom 23.11.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96 verwiesen, wonach Bestimmungen über die Zahlung einer Mindestvergütung so hinreichend genau und zugänglich sein müssen, dass einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Arbeitgeber in der Praxis die Feststellung, welche Verpflichtungen er beachten müsse, nicht unmöglich oder übermäßig schwer gemacht werde.
Unter Berücksichtigung der bereits oben aufgeführten Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen ist die Kommission in ihrem Schreiben an die Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass die in § 2 des Tariftreuegesetzes NRW erwähnten „am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife“ für einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Arbeitgeber nicht hinreichend genau und zugänglich sind. Im Ergebnis könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) verstoße.
Die Kommission hat daher die Bundesregierung gemäß Art. 226 EG-Vertrag aufgefordert, sich binnen zwei Monaten nach Empfang des Schreibens zum Standpunkt der Kommission zu äußern. Sie hat darüber hinaus die Bundesregierung aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass im Laufe des Verfahrens weitere Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht eintreten.
Es bleibt abzuwarten, ob die EU-Kommission nach der Gegenäußerung der Bundesregierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Art. 226 EG-Vertrag abgeben wird.
Das vollständige Schreiben der EU-Kommission an die Bundesregierung vom 14.12.2004 kann bei Interesse unten als PDF-Dokument abgerufen werden.
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