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Mit Datum vom 24. Juli 2006 hat die EU-Kommission daher eine aktuelle Mitteilung („Mitteilung über Vergaben öffentlicher Aufträge, für die die Vorschriften der Richtlinien für öffentliche Aufträge nicht oder nicht vollständig gelten“ vom 23.06.2006) veröffentlicht. Inhalt: Inhaltlich will die Kommission mit ihrer Mitteilung auch bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte „basic-standards“, die aus den Grundfreiheiten des EU-Vertrages (Nichtdiskriminierung und Transparenz) hergeleitet werden, schaffen. Diese Standards haben den Status von EU-Primärrecht und sollen etwa für Vergaben einer Stadt unterhalb der EU- Schwellenwertgrenzen (Beispiel: 50 000 Euro Beschaffung für Büromaterial), die „für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein können“ folgendes gewährleisten: - Sicherstellung angemessener Veröffentlichung (kurze Beschreibung / EU-Amtsblatt / Internet etc.) - Keine Diskriminierung insbesondere ausländischer Bieter - Ausreichende Zeit auch für ausländische Bieter, bei kleineren Beschaffungen durch Kommunen, Angebote abgeben zu können - Gleichwertigkeit von Bescheinigungen (Eignungsprüfung) aus dem Heimatland Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung mit Datum vom 14.09.2006 vor dem EuGH Klage gegen diese Mitteilung erhoben. Wie das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mitgeteilt hat, werde mit der vorgenannten Mitteilung der Kommission faktisch ein eigenes Vergaberegime, insbesondere für die Aufträge unterhalb der Schwellenwerte der Vergaberichtlinien, geschaffen. Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers seien jedoch für Kleinaufträge allein die EU-Mitgliedsstaaten zuständig. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die europäische Gesetzgebung eine Angelegenheit des europäischen Gesetzgebers, des Ministerrats sowie des Europäischen Parlaments, nicht aber der EU-Kommission. Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof die vorstehenden Fragen beantworten wird. Anmerkung: Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat stets kritisiert, dass der von der EU-Mitteilung erhoffte Gewinn einer Stärkung des Wettbewerbs in keinem Verhältnis zum hohen Aufwand für Ausschreibungen gerade bei kleinvolumigen Aufträgen steht. Außerdem zeigt die bisher bestehende EU-weite Ausschreibungspflicht ab der Schwellenwertgrenze, dass häufig keine Bewerber aus dem EU-Ausland Angebote abgeben. Auf die regionale Begrenztheit gerade des Baumarktes (Ein spanischer Bauunternehmer transportiert seine Bagger nicht bei einem Ein-Millionen-Euro-Auftrag über die Pyrenäen bis nach Paderborn) ist zusätzlich hinzuweisen. Hinzu kommt, dass unterhalb der EU-Schwellenwerte für Kommunen kein vergaberechtsfreier Raum existiert, sondern das nationale Vergaberecht mit der Anwendung der VOB (Baubereich) bzw. der VOL (Liefer- und Dienstleistungsbereich) für die Kommunen zur Anwendung kommt. Es findet also auch hier ein Wettbewerb statt. Hinzu kommt schließlich, dass die Mitteilung der EU-Kommission die Rechte des Europäischen Parlamentes und des Rates als Gesetzgebungskörperschaften vollkommen übergeht und daher die Kommission in einem Bereich tätig wird (volumenmäßig geringe Aufträge), wo sie nach dem Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich keine Kompetenzen besitzt. Nach Auffassung des DStGB kann es nicht angehen, dass über die Hintertür einer Kommissionsmitteilung im Kommunalbereich die ca. 98 % aller Aufträge, die gegenwärtig unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, in Zukunft von zusätzlichen und äußerst bürokratischen EU-Bekanntmachungs- und Vergaberechtspflichten erfasst werden und damit einem erweiterten Rechtschutz unterliegen. Mit einer derartigen Praxis- und Bürgerferne ist nicht zu erwarten, dass in näherer Zukunft eine gemeinsame EU- Verfassung verabschiedet wird. (Bernd Düsterdiek, DStGB)
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