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Detaillierte Regelung zu erwarten
Nach Auswertung eines ersten Dokuments der EU-Kommission (GD Binnenmarkt) ist eine den Vorschriften für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen entsprechende, detaillierte Regelung zu erwarten, durch die die bislang lediglich zu beachtenden und ausschließlich durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ersetzt werden sollen.
Bei Dienstleistungskonzessionen handelt es sich um Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht, zuzüglich der Zahlung eines Preises, besteht. Bisher sind Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts nicht umfasst. Im Falle ihrer Vergabe sind lediglich die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Grundsätze zu beachten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie um die Verpflichtung zur Transparenz, kraft derer ein angemessener Grad an Öffentlichkeit sichergestellt und die Nachprüfung ermöglicht werden muss.
Gegenwärtig führt die EU-Kommission noch ein Gesetzesfolgenabschätzungsverfahren durch. Gleichwohl wurden erste Überlegungen für einen legislativen Vorschlag bekannt. Danach ist abzusehen, dass die EU-Kommission zu einer sehr hohen Regelungsdichte tendiert. Darüber hinaus beschäftigt sich die Kommission mit verschiedenen Schlüsselthemen eines möglichen Regelungsvorschlags. Hierbei handelt es sich um folgende Aspekte:
Die einzelnen Aspekte
- Notwendigkeit einer konkreten Definition von Dienstleistungskonzessionen, - Unterscheidung zwischen Bau- und Dienstleistungskonzessionen, - Höhe möglicher Schwellenwerte, unterhalb derer die neuen Vorschriften keine Anwendung finden, - Ausgestaltung des Verfahrens zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, - mögliche Begrenzung der Dauer von Konzessionen, - Vergabe von Unterkonzessionen durch den Konzessionär, - Änderungen eines Konzessionsvertrages während seiner Laufzeit, - mögliche Ausdehnung der EG-Sektorenrichtlinie (SKR) auf Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
Anmerkung
Nach Auffassung des DStGB bedarf die Erarbeitung eines legislativen Vorschlags zu Dienstleistungskonzessionen einer kritischen Begleitung. Es ist zu befürchten, dass die Kommission sehr detaillierte Regelungen zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vorschlagen wird. Dies hätte zur Folge, dass zukünftig – ähnlich wie im Falle von Baukonzessionen – alle formalen Anforderungen des EU-Vergaberechts auch bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen zu beachten wären.
Im Sinne einer praxisgerechten und damit auch kommunalfreundlichen Ausgestaltung sollte geprüft werden, inwieweit im Sinne einer Rahmenregelung zu Dienstleistungskonzessionen lediglich die bereits vom EuGH aufgestellten Grundsätze des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die allgemeinen Transparenzverpflichtungen konkretisiert werden. Hiermit könnte den Anforderungen des EU-Wettbewerbsrechts nach einer diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe genügt werden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird die weiteren Arbeiten zu einem Regelungsvorschlag der EU-Kommission zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen eng begleiten und an dieser Stelle über die weitere Entwicklung unterrichten.
(Bernd Düsterdiek, 19.10.2007)
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