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Die legislative Entschließung des EU-Parlaments bezieht sich auf den Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für stromsparende Bürogeräte (KOM(2006) 576 endg.). Basierend auf einem Abkommen mit den USA über die Koordinierung der Programme zur Kennzeichnung von stromsparenden Bürogeräten werden in der EG-Verordnung Nr. 2422/2001 die Modalitäten der Umsetzung des gemeinschaftlichen „Energy-Star“-Programms für Bürogeräte festgelegt. Zweck des aktuellen Vorschlags für eine Neufassung der vorgenannten EG-Verordnung ist es, die Durchführung des „Energy-Star“-Programms an das neue Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte anzupassen.
Die EU und die USA haben am 28.12.2006 ein neues „Energy-Star“-Abkommen unterzeichnet, dessen Ziel in der freiwilligen Verwendung gemeinsamer Stromsparspezifikationen durch die Hersteller von Bürogeräten besteht. Das Abkommen wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Das Emblem „Energy-Star“ darf bei Bürogeräten verwendet werden, die die erwähnten Spezifikationen erfüllen und ermöglicht Verbrauchern, problemlos diese stromsparenden Geräte zu erkennen. Folgende Gerätetypen sind betroffen: Computer, Computerbildschirme, Kopierer, Drucker, Digitalvervielfältiger, Faxgeräte, Frankiermaschinen, Multifunktionsgeräte sowie Scanner.
Das „Energy-Star“-Vorläuferabkommen bleibt nur für Computer bis spätestens 31.12.2007 in Kraft.
Ausweislich Art. 6 (Förderung und Information) des vom EU-Parlament angenommenen Textes der EG-Verordnung über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für stromsparende Bürogeräte ist Folgendes vorgesehen:
„Für die Dauer des Abkommens stellen die Kommission und andere Gemeinschaftsorgane wie auch andere staatliche Behörden im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge unbeschadet des gemeinschafts- und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, die die in Art. 7 der genannten Richtlinie festgelegten Obergrenzen erreichen oder überschreiten, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die Energy-Star-Spezifikationen sind, wenn sie ihre Anforderungen für die Beschaffung von Bürogeräten festlegen.“
Anmerkung:
Mit der vorstehend vorgesehenen Formulierung wird "Staatlichen Behörden" verbindlich vorgeschrieben, zukünftig bei der Beschaffung von Bürogeräten Energieeffizienzkriterien festzulegen, welche mindestens die Anforderungen des Zertifikats „Energy-Star“ erfüllen. Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass die Vorgabe lediglich bei Beschaffungen zum Tragen kommen soll, welche die EU-Schwellenwerte (VOL: 211 000 Euro) überschreiten.
Dem Vernehmen nach wird der Rat die EG-Verordnung noch im August 2007 annehmen. Weitere Informationen zum „Energy-Star“-Programm der Gemeinschaft können unter folgender Website abgerufen werden: www.eu-energystar.org
(Bernd Düsterdiek, 02.08.2007)
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