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Hiermit ist aber nach dem Bekenntnis aller wesentlichen Akteure im Parlament nicht mehr zu rechnen. Das Parlament hatte sich zuvor einer Reihe weitreichender Forderungen des Rates nach Abschwächung des Schutzniveaus der Rechtsmittelrichtlinie widersetzt. Im Ergebnis wurde ein Paket von Kompromissen erzielt, welches im Wesentlichen nachfolgende Regelungen beinhaltet:
- Länge der Stillhaltefrist
Während der Rat lange auf nur zehn Kalendertagen beharrt hat, erfolgte auf Druck des Parlaments mit Billigung der Kommission nunmehr eine Einigung auf 15 Kalendertage bei herkömmlicher Kommunikation und zehn Tagen bei elektronischer Kommunikation.
- Ausnahmen von der Stillhaltefrist
Die Ausnahmen wurden gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag vereinfacht und reduziert. Bei dynamischen Beschaffungsverfahren und Rahmenvereinbarungen sollen die Mitgliedstaaten zwar optional die Möglichkeit erhalten, auf die Stillhaltefrist zu verzichten. Das Parlament setzte jedoch durch, dass, sofern von dieser Option Gebrauch gemacht wird, eine Verletzung der Vorschriften über Rahmenvereinbarungen mit erneutem Teilnehmerwettbewerb bzw. des dynamischen Beschaffungsverfahrens im Regelfall zur Nichtigkeit der Vergabe führt und der Auftragswert des einzelnen Auftrags die Schwellenwerte erreicht.
- Folgen der Verletzung der Stillhaltefrist
Abweichend vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag, wonach die Verletzung der Stillhaltefrist ebenso wie im deutschen Vergaberecht stets zur Nichtigkeit führen sollte, können die Mitgliedstaaten anstelle der Nichtigkeitsfolge nunmehr „alternative Sanktionen“ (Geldbußen gegenüber dem Auftraggeber oder Kürzung der Vertragslaufzeit) zulassen. Hierbei können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entscheidung, ob alternative Sanktionen verhängt werden, der Kompetenz der Nachprüfungsinstanzen unterliegt.
- Ausnahmen von der Nichtigkeit bei Direktvergaben
Die ursprüngliche Konzeption der Kommission, dass vor einer beabsichtigten Direktvergabe stets eine Bekanntmachung mit kurzer Stillhaltefrist erforderlich ist und mangels Beschwerden die Vergabe bestandskräftig wird, ist nur noch eine Alternative. Ansonsten gilt die Regelung, dass bei Direktvergaben, soweit sie nach den Richtlinien zulässig sind, keine Vorabinformation erforderlich ist, dafür jedoch Rechtsfehler der Direktvergabe prinzipiell zur Nichtigkeit führen.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Direktvergabe jedoch trotz rechtswidrigen Zustandekommens gültig bleiben. Auf Druck des Parlaments wurde diese weitgehende Ausnahme dahingehend begrenzt, dass wirtschaftliche Interessen nur in eng begrenztem Umfang zur Begründung einer Ausnahme herangezogen werden können. Insbesondere können wirtschaftliche Interessen, die unmittelbar vertragsbezogen sind, nicht zur Begründung überwiegender allgemeiner Interessen am Erhalt einer rechtswidrigen Direktvergabe herangezogen werden.
- Begrenzung der EG-rechtlichen Prüfkompetenz der Kommission
Versuche, auf eine Beschränkung der Nachprüfungskompetenz der EU-Kommission bei Vergabeverstößen im Verhältnis zum nationalen Vergaberechtsschutz hinzuwirken, wurden in den abschließenden Verhandlungen begrenzt. Geblieben sind eine Bekräftigung der Bedeutung des nationalen Vergaberechtsschutzes und ein Appell, den Korrekturmechanismus bei Vergabestreitverfahren vor Zuschlagserteilung auf schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht zu begrenzen.
Anmerkung:
Die vorstehend gefundenen Kompromisse zur Revision der EU-Rechtsmittelrichtlinien können aus kommunaler Sicht grundsätzlich mitgetragen werden. Der DStGB hatte sich im Zuge der Verhandlungen über eine Revision stets dafür ausgesprochen, dass etwa eine zulässige Direktvergabe nicht mit einer – wie auch immer gearteten – Stillhaltefrist verbunden wird. Insoweit scheint der gefundene Kompromiss auch aus kommunaler Sicht tragfähig. Wir werden an dieser Stelle über die abschließende Verabschiedung der Änderungen zur Rechtsmittelrichtlinie berichten.
(Bernd Düsterdiek)
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