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Es handelt sich hierbei um den dritten Vorschlag der Kommission seit dem Jahr 2000. Die Vorgängervorschläge waren wegen der sehr unterschiedlichen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Öffnung des Verkehrssektors für den Wettbewerb nicht geeignet, einen gemeinsamen Standpunkt über die Auffassung herzustellen, wieweit der öffentliche Personennahverkehr überhaupt dem Wettbewerb geöffnet werden sollte.
Aus vergaberechtlicher Sicht sind die nachfolgenden Inhalte des neuen Verordnungsentwurfs besonders hervorzuheben: Der Anwendungsbereich des Entwurfes erfasst den gesamten Bereich der Landverkehrsdienste. Die Verordnung bezieht sich hierbei lediglich auf solche Verkehrsdienste, die mit der Gewährung eines ausschließlichen Rechts oder der Gewährung von Ausgleichsleistungen an den Betreiber des Verkehrsdienstes verbunden sind und fordert hierfür einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag.
Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zu den Fällen „Altmark-Trans“ sowie „Teckal“ sieht das Konzept der EU-Kommission grundsätzlich ein Wahlrecht vor, eine öffentliche Übertragung an einen „internen Betreiber“ vorzunehmen (In-House-Geschäft), sofern der Auftraggeber über diesen eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und der interne Betreiber seine Aktivitäten auf das Gemeindegebiet beschränkt. Kleinere ÖPNV-Dienstleistungsaufträge können zudem ebenso wie Aufträge im Eisenbahnregional- oder –fernverkehr direkt vergeben werden. Sofern Aufträge direkt vergeben werden, sieht der Verordnungsvorschlag detaillierte Vorgaben für die Gewährung von Ausgleichszahlungen vor. Die Laufzeit aller Aufträge soll auf acht bzw. 15 Jahre befristet sein.
Als Übergangsregelung ist schließlich vorgesehen, dass innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung mindestens 50 % der Bus-Verkehrsdienste und nach acht Jahren die Gesamtheit der Busverkehrsdienste, auf die die Verordnung anwendbar ist, auch tatsächlich entsprechend der Bestimmung der Verordnung vergeben werden. Für Schienenverkehrsdienste sowie Dienstleistungsaufträge, die mehrere Verkehrsträger umfassen, gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, in denen 50 % der betroffenen Verkehrsdienste nach den Bestimmungen des Verordnungsentwurfes vergeben werden müssen und eine Frist von zehn Jahren bis alle vergeben sein müssen.
Bei Interesse kann der Vorschlag für eine „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
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