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Im zugrunde liegenden "Fall Hinte", bei dem es um die Übertragung der Abwasserentsorgung der Gemeinde Hinte auf einen gemeinsam von ihr mitgetragenen, rein kommunalen Wasserverband ging, hatte die EU-Kommission bereits am 14.01.2005 entschieden, Klage vor dem EuGH zu erheben. Ziel der Klage sollte es sein, die erfolgte Übertragung auf den Zweckverband wegen einer nicht erfolgten vollständigen Kompetenzübertragung der Gemeinde Hinte für rechtswidrig zu erklären, da sie den wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen des EU-Rechts nach Transparenz und Nichtdiskriminierung und damit letztlich nach einer Beteiligungsmöglichkeit privater Dritter nicht genüge.
Nachdem zwischenzeitlich der Rat der Gemeinde Hinte einer rückwirkenden Aufhebung des zwischen der Gemeinde und dem OOWV abgeschlossenen Rechtsverhältnisses "Übertragung der Abwasserentsorgung" zugestimmt hatte, hat die EU-Kommission am 05.07.2005 beschlossen, das im "Fall Hinte" eingeleitete Verfahren einzustellen. Aufgrund der nachträglichen Aufhebung des Rechtsverhältnisses ist somit einer möglichen Klageerhebung durch die EU-Kommission vor dem EuGH vorgebeugt worden.
Anmerkung:
Angesichts der erheblichen Kommunalrelevanz wäre eine abschließende Klärung der Frage, ob und inwieweit die Gründung bzw. der Beitritt zu einem kommunalen Zweckverband dem Wettbewerbs- bzw. Vergaberecht unterstellt werden muss, wünschenswert gewesen. Es verbleibt somit eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Gerade der "Fall Hinte" und seine Beurteilung durch die EU-Kommission stellt in seiner Konsequenz eine bedenkliche Abweichung von dem Prinzip dar, wonach das EU-Recht eine Privatisierungspflicht nicht begründet und es den Kommunen nach ihrer eigenverantwortlichen Wahl freisteht, ob sie Leistungen selbst bzw. innerhalb von kommunalen Kooperationen erbringen oder am Markt an Dritte vergeben will. Um daher zukünftig eine faktische Pflicht zur Privatisierung kommunaler Aufgaben zu verhindern, sind die EU-Kommission sowie das EU-Parlament ebenso wie der nationale Gesetzgeber gefordert. Der DStGB wird sich auch in Zukunft für eine Klarstellung der Rechtsgrundlagen dahingehend einsetzen, dass die Aufgabenerfüllung innerhalb kommunaler Einrichtungen (Zweckverbandsgründungen sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Kommunen) sowie reine Zuständigkeitsübertragungen und Aufgabendurchführungen innerhalb von kommunalen Kooperationen als reine Akte der kommunalen Organisationshoheit vergaberechtsfrei gestellt werden.
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