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Dem Erlass zufolge bestehen im Hinblick auf einfache und kostengünstige Vergabeverfahren keine Bedenken, ohne Vorliegen besonderer Gründe folgende Aufträge freihändig zu vergeben (Freigrenzen):
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Liefer- und Dienstleistungen bis zu 10 000 Euro je Auftrag (§ 3 Nr. 4p VOL/A) |
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Bauleistungen bis zu 25 000 Euro je Fachlos/Gewerk eines Bauvorhabens (§ 3 Nr. 4 VOB/A) |
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Zur Wahrung ordnungsgemäßer Wettbewerbsbedingungen sollen die Aufträge indes soweit wie möglich unter verschiedenen Auftragnehmern gestreut werden. Soweit öffentliche Aufrufe zur Teilnahme an einer Freihändigen Vergabe unterhalb der Freigrenzen erfolgen, sind diese zukünftig in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – HAD – bekannt zu geben. Maßgeblich ist diesbezüglich der Auftragswert für die vertraglich zu beschaffende Leistung ohne Mehrwertsteuer. Der Erlass weist an dieser Stelle zudem darauf hin, dass Aufträge und Gewerke/Fachlose nicht aufgeteilt werden dürfen, um die Freigrenzen zu erreichen. Vergabeverfahren sind darüber hinaus zu dokumentieren und zu überwachen. Als geeignete Maßnahme hat sich u. a. bewährt, ein Verzeichnis zu führen, in dem Aufträge, Auftragnehmer, Bedarfs- und Beschaffungsstellen sowie die für das Beschaffungsverfahren verantwortlichen Personen geführt werden. Andere Kontrollverfahren bleiben gleichermaßen freigestellt.
Der vorstehende Erlass kann bei Interesse unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
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