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Der DStGB hat sich bereits in der Vergangenheit sowohl gegenüber der EU-Kommission, Vertretern des EU-Parlaments als auch gegenüber der Bundesregierung nachdrücklich dafür eingesetzt, die interkommunalen Kooperationsformen und die Frage, welche Einrichtung innerhalb der Kommune eine kommunale Aufgabe durchführt, vom EG-Vergaberecht freizustellen.
Hintergrund ist, dass insbesondere die EG-Kommission das Vergaberecht sehr extensiv zur Anwendung bringen will und speziell auch auf Fälle überträgt, in denen z. B. eine Gemeinde die von ihr bisher wahrgenommene eigene Aufgabe (Beispiel: Abwasserentsorgung) auf einen gemeinsam von ihr mitgetragenen Zweckverband (Wasser- und Bodenverband) überträgt. Nunmehr hat auch die Innenminister-Konferenz festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft den Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zunehmend ausdehnt und dadurch die kommunale Organisationshoheit und vor allem Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen in Frage stellt. Nach Auffassung der IMK kann aber die Anwendbarkeit des Vergaberechts auf die kommunale Aufgabenorganisation nicht schon dadurch in Frage gestellt werden, dass sich Kommunen öffentlich-rechtlicher Rechtsformen bedienen. Entscheidend müsse es darauf ankommen, ob eine konkrete Maßnahme inhaltlich ein Beschaffungsvorgang im Sinne der einschlägigen europäischen Richtlinien bzw. des nationalen Rechts sei.
So sei z. B. im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit die Übertragung von Aufgaben auf andere kommunale Körperschaften auch dann kein Beschaffungsvorgang, wenn sie mit einer Verschiebung der Zuständigkeiten (vor allem einem Wechsel öffentlich-rechtlicher Pflichten gegenüber Dritten und der Aufsichtsbehörde) verbunden sei. Auf die Vollständigkeit oder Unwiderruflichkeit der Aufgabenübertragung könne es nicht ankommen. Die IMK hat den Bundesinnenminister gebeten, in der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die vorstehenden Positionen weiterhin nachhaltig gegenüber der EU-Kommission, im Rat sowie in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof vertreten werden und die Länder unverzüglich über bekannt gewordenen neue Entwicklungen informiert werden.
Der den Forderungen des DStGB entsprechende Beschluss der Innenministerkonferenz ist im Folgenden wiedergegeben:
„1. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass die Europäische .Gemeinschaft den Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zunehmend ausdehnt und dadurch die kommunale Organisationshoheit und vor allem Möglichkeiten interkommunaler Kooperation in Frage stellt.
2. Die Innenministerkonferenz erkennt an, dass die Anwendbarkeit des Vergaberechts auf die kommunale Aufgabenorganisation nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass sich die Kommunen öffentlich-rechtlicher Rechtsformen bedienen. Entscheidend kann es nur darauf ankommen, ob eine konkrete Maßnahme inhaltlich ein Beschaffungsvorgang im Sinne der einschlägigen europäischen Richtlinien bzw. des nationalen Rechts ist.
3. Nach diesem Maßstab gilt für die nachstehenden Grundfälle kommunaler Aufgabenorganisation Folgendes:
- Die Ausgliederung einer von einer Kommune bisher wahrgenommenen Aufgabe durch Gründung einer Eigengesellschaft oder eines Kommunalunternehmens (Anstalt des öffentlichen Rechts) ist eine organisatorische Maßnahme ohne Beschaffungscharakter; dasselbe gilt für spätere Aufgabenerweiterungen durch Satzungsänderung und für die Ausgliederung von Aufgaben auf (rein) kommunale Beteiligungsgesellschaften.
- Im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit ist die Übertragung von Aufgaben auf andere kommunale Körperschaften auch dann kein Beschaffungsvorgang; wenn sie mit einer Verschiebung der Zuständigkeiten (vor allem einem Wechsel öffentlich-rechtlicher Pflichten gegenüber Dritten und der Aufsichtbehörde) verbunden ist. Auf die Vollständigkeit oder Unwiderruflichkeit der Aufgabenübertragung kann es nicht ankommen.
- Für die Abgrenzung kommunaler Aufgabenorganisation zu Dienstleistungskonzessionen gilt Entsprechendes.
4. Die vorstehenden Feststellungen sind von hoher Bedeutung für die Wahrung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung wie es in Art. 5 Abs. 1 der Verfassung für Europa und in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung verankert ist.
Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz wird daher gebeten, die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments und das deutsche Mitglied der Europäischen Kommission über diesen Beschluss zu unterrichten und um Unterstützung zu bitten. Darüber hinaus sollten sie gebeten werden, sich in Anlehnung an die bisherige Positionierung des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 14. Januar 2004 zum Grünbuch Daseinsvorsorge und dort insbesondere RdNr. 35) grundsätzlich für die Wahrung der Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Organisation der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse einzusetzen.
5. Der Bundesminister des Innern wird gebeten, in der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die hier dargelegte Position weiterhin nachhaltig gegenüber der Kommission und im Rat sowie in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, auch soweit sie andere Mitgliedstaaten betreffen, vertreten wird und die Länder unverzüglich über bekannt gewordene neue Entwicklungen informiert werden.“
(Norbert Portz und Bernd Düsterdiek)
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