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Im vorgenannten Stellungnahmeschreiben hat sich die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erneut gegen eine Aushöhlung der kommunalen Selbstverwaltung bei der interkommunalen Zusammenarbeit durch überzogene Wettbewerbsvorgaben der Europäischen Union ausgesprochen. Die Bundesvereinigung hat die Bundesregierung gebeten, sich nachdrücklich, insbesondere im Rahmen ihrer EU-Ratspräsidentschaft, auf der EU-Ebene für eine Vergaberechtsfreiheit der interkommunalen Zusammenarbeit einzusetzen. Diese darf nicht nur – wie zuletzt des OLG Düsseldorf im positiven Sinne für die Vergaberechtsfreiheit der Übertragung von kommunalen Aufgaben auf einen kommunalen Zweckverband festgestellt hat – auf institutionalisierte Einrichtungen der Kommunen (Zweckverband, gemeinsame Gesellschaft etc.) beschränkt werden. Nach Auffassung der Bundesvereinigung muss die Vergaberechtsfreiheit vielmehr auch interkommunale Kooperationen in Form von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, unabhängig davon, ob diese mandatierender oder delegierender Natur sind, erfassen. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sind im Vergleich zu Zweckverbandsgründungen oder gemeinsamen kommunalen Gesellschaften häufig der einfachere Weg zur gemeinsamen kommunalen Aufgabenerfüllung. Daher kann es im Sinne einer sowohl von der Bundesregierung als auch der EU-unterstützten Entbürokratisierung nicht sachgerecht sein, nur institutionelle Einrichtungen der Kommunen dem Vergaberecht zu entziehen, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Verträge) aber außen vorzulassen. Anmerkung: Hintergrund des aktuellen Schreibens der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sind nicht zuletzt Forderungen der deutschen Privatwirtschaft zu einer Vergaberechtspflicht interkommunaler Kooperationen, aber auch die Ergebnisse des am 26.10.2006 durch das EU-Parlament beschlossenen „Weiler-Berichts“. In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass zwischenzeitlich eine aktuelle Übersetzungsfassung des Europäischen Parlaments zum „Weiler-Bericht“ veröffentlicht worden ist. Im Gegensatz zu der ursprünglichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments ist die neu vorgelegte Übersetzungsfassung aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen. In der Neufassung des „Weiler-Berichts“ macht das EU-Parlament nicht mehr – wie in der Altfassung – die Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Kooperationen von der (kompletten) Delegierung kommunaler Aufgaben, also der vollständigen Aufgabenübertragung von einer Kommune auf eine andere abhängig. Vielmehr stellt das EU-Parlament nunmehr nur noch fest (Rn. 47), dass die „Übertragung von Zuständigkeiten für öffentliche Aufgaben von einer öffentlichen Stelle an eine andere nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Gemeinschaft fällt“. Dem Vergaberecht entzogen sind mit dieser Formulierung auch so genannte mandatierende Aufgabenübertragungen, die in der kommunalen Praxis verbreitet sind. Dabei werden einzelne Aufgaben durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung von einer Kommune auf die andere übertragen, wobei im Gegensatz zur Delegierung nicht die Zuständigkeit komplett übertragen wird, sondern die mandatierende Kommune sich Rechte vorbehält. Mit der neuen Formulierung entspricht das EU-Parlament der Forderung des DStGB, wonach eine Differenzierung bei der Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Kooperationen zwischen „Mandatierung“ und „Delegation“ nicht sachgerecht ist. Fraglich bleibt allerdings, ob sich die EU-Kommission dieser Rechtsauffassung anschließen wird. Das vollständige Stellungnahmeschreiben der Bundesvereinigung und die aktuelle Fassung des "Weiler-Berichts" finden sie unten auf dieser Seite.
(Bernd Düsterdiek)
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