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Wie zuletzt berichtet, hatte das BMWA am 29. März 2005 einen ersten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Vergaberechts vorgelegt und sowohl den Bundesländern als auch den kommunalen Spitzenverbänden mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet.
Nachdem der Deutsche Städte- und Gemeindebund bereits in einer ersten schriftlichen Stellungnahme zu zahlreichen Punkten des BMWA-Referentenentwurfs vom 08. Februar 2005 Stellung genommen hatte, hat nunmehr die Bundesvereinigung in einer gemeinsamen Stellungnahme die aus kommunaler Sicht wesentlichen Aspekte einer Novellierung des Vergaberechts aufgegriffen.
Bei den seitens des BMWA vorgelegten Gesetzentwürfen handelt es sich um folgende Entwürfe:
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Vergaberechts (Stand: 29. März 2005) |
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Entwurf der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Vergaberechts (Stand: 29. März 2005) |
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Entwurf einer Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Stand: 18. März 2005) |
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Synopse der Änderungen des GWB (Stand: 18. März 2005). |
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Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Absicht der Bundesregierung grundsätzlich zu begrüßen ist, das geltende Vergaberecht mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung zu novellieren. Ungeachtet dessen hat die BV zu zahlreichen Einzelregelungen kritisch Stellung bezogen und das BMWA zu Nachbesserungen aufgefordert.
Die Kernaussagen der BV-Stellungnahme lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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1.
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Die seitens des BMWA angedachte neue Struktur des Vergaberechts wird abgelehnt. Kritikwürdig erscheint insbesondere die für den Unterschwellenbereich geplante unterschiedliche Regelung für die Vergabe von Bauleistungen einerseits und für Liefer- und Dienstleistungen andererseits. Während es für die Vergabe von Bauleistungen bei der Geltung der VOB/A verbleiben soll, soll für die Vergabe der übrigen Leistungen (Liefer- und Dienstleistungen) die neue Vergabeverordnung des Bundes unmittelbar gelten. Eine Anpassung der Vergabebestimmungen für diesen Bereich würde dementsprechend ausschließlich durch den Verordnungsgeber erfolgen. Insbesondere wäre es zukünftig nicht mehr möglich, abweichende kommunalfreundliche Länderregelungen, wie etwa in Nordrhein-Westfalen oder Bayern zu erlassen, da die Vergabeverordnung im Unterschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungen verpflichtend zur Anwendung käme. |
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2.
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Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen, dass in § 99 Abs. 1 S. 2 des Entwurfs (GWB) eine Regelung zur Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Kooperationen aufgenommen werden soll. Diesbezüglich gilt es jedoch sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Formulierung tatsächlich interkommunale Kooperationen zukünftig vom Vergaberecht freistellt. Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist daher eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung zu wählen. |
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3.
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Die kommunalen Spitzenverbände sprechen sich gegen weitergehende vergabefremde Aspekte aus. Ziel muss es sein, zukünftig das Vergaberecht von vergabefremden Aspekten wie z. B. Tariftreueregelungen etc. freizuhalten. |
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4.
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Ausdrücklich begrüßen die kommunalen Spitzenverbände, dass sowohl bei Auftragsvergaben oberhalb als auch unterhalb der Schwellenwerte der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung aufgegeben und eine freiere Wahl der Verfahrensarten vorgesehen werden soll. Dies kann im Einzelfall dem öffentlichen Auftraggeber eine größere Flexibilität bei der Anwendung des Vergaberechts verschaffen. Darüber hinaus ist es als positiv zu werten, dass von der Option Gebrauch gemacht wurde, mit den neuen EU-Vergaberichtlinien eingeführte Verfahren (z. B. wettbewerblicher Dialog) auch in das nationale Recht umzusetzen.
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5.
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Die kommunalen Spitzenverbände haben sich zudem für eine separate Kostentragungsregelung vor der Vergabekammer ausgesprochen, insbesondere wenn sich ein Antrag vor Entscheidung der VK durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat. Die Nichtregelung der Kostentragung im Falle der Erledigung eines Verfahrens ohne Entscheidung zur Sache hätte zur Folge, dass keinerlei Kostenrisiken für Bieter hinsichtlich der Aufwendungen der Auftraggeber und eventueller Beigeladener entstünden, sofern sie einen Nachprüfungsantrag von sich aus zurücknehmen. Daher hat die BV eine Regelung dahingehend eingefordert, dass ein Antragsteller die zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu Tragen hat, soweit sich ein Antrag vor Entscheidung insbesondere durch Rücknahme erledigt (§ 128 Abs. 4 GWB). |
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6.
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Die kommunalen Spitzenverbände lehnen die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 129c GWB ab, wonach vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen das Vergaberecht mit Bußgeldern geahndet werden sollen. |
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Neben den aufgeführten Aspekten hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu weiteren Punkten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der neuen Vergabeverordnung des Bundes (VgV) Stellung genommen.
Die vollständige Stellungnahme kann bei Interesse unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Nach Mitteilung des BMWA ist beabsichtigt, dass sich das Bundeskabinett noch im Mai mit den abgestimmten Referentenentwürfen befasst. Eine erste Befassung im Bundesrat wäre somit noch im Juni/Juli 2005 möglich.
(Bernd Düsterdiek)
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