|
Beschluss des Präsidiums des DStGB vom 28. April 2005 in Bad Gögging
Novellierung des Vergaberechts / Interkommunale Zusammenarbeit
1. Das Präsidium erwartet von der Novellierung des Vergaberechts eine deutliche Vereinfachung, Verschlankung und Flexibilisierung. Für die Städte- und Gemeinden steht hierbei eine anwender- und mittelstandsfreundliche Ausgestaltung im Vordergrund. Ziel muss es sein, die kommunalen Investitionen zu stärken, die Gestaltungsspielräume der Gemeinden zu erhöhen und das Vergaberecht von vergabefremden Aspekten zu befreien.
2. Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung favorisierte Ansatz zur Schaffung einer auch von den Kommunen zwingend anzuwendenden Rechtsverordnung, die unterhalb der EU-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A ersetzen soll, engt kommunale Handlungsspielräume ein und ist daher abzulehnen. Inhaltlich wird begrüßt, dass Kommunen künftig bei der Wahl der Verfahrensart (Öffentliche oder Beschränkte Vergabe) eine freie Wahl erhalten sollen.
3. Das Präsidium sieht durch die Vorgaben des europäischen Vergaberechts und einer hiermit verbundenen Ausschreibungspflicht zunehmend das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die Organisationshoheit der Gemeinden beeinträchtigt. Es fordert daher die EG-Kommission, das EU-Parlament und den Bundesgesetzgeber auf, durch eine rechtliche Klarstellung die interkommunale Zusammenarbeit vom Anwendungsbereich des Vergaberechts freizustellen.
4. Das Präsidium teilt im Übrigen die in der Begründung wiedergegebene Stellungnahme des DStGB zu einer Novellierung des Vergaberechts.
I. Novellierung des Vergaberechts erforderlich
1. Komplexität des Vergaberechts beeinträchtigt Investitionen: Über 5 000 Nachprüfungsverfahren
Das Vergaberecht ist zu einer hochkomplexen Materie geworden, die für die Anwender immer weniger durchschaubar und handhabbar ist. So erfasst das Vergaberecht im engeren Sinne mit den vier Abschnitten der VOB, den vier Abschnitten der VOL sowie der VOF, der Vergabeverordnung und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen elf z. T. nicht aufeinander abgestimmte Regelungsbereiche. Hinzu kommen Spezialregelungen, insbesondere Regelungen über vergabefremde Aspekte (Bsp.: Tariftreuegesetze in den Ländern), die in der Praxis noch zusätzlich zu einer Komplizierung und Intransparenz des Vergaberechts führen.
Der eigentliche Zweck des Vergaberechts, kommunale Investitionen in einem mittelstandsfreundlichen und zügigen Vergabeverfahren zu stärken, wird damit zunehmend ad absurdum geführt. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass seit der Einführung des verstärkten Bieterrechtsschutzes zum 01.01.1999 (Primärrechtsschutz) allein bei Vergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte über 5 000 Nachprüfungsverfahren von Bietern gegen Auftraggeber durchgeführt worden sind. Größere Auftragsvergaben werden damit nahezu regelmäßig von Bietern angegriffen. Eine Aussetzung der Zuschlagserteilung und damit auch der Investition ist die Folge.
2. Formalisierung des Vergaberechts führt zu Kostensteigerungen
Hinzu kommt die immer stärker gewordene Formalisierung des Vergaberechts. Basierend auf den Vergaberechtsvorschriften haben die Vergabekammern, die Vergabesenate und insbesondere auch der Bundesgerichtshof das Vergaberecht im Ergebnis immer mehr im rein formalen Sinne als vom Wirtschaftlichkeitsprinzip her ausgelegt. So hat der BGH z. B. am 18.02.2003 in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass bereits eine fehlende Bietererklärung in einem Vergabeverfahren zum Ausschluss dieses Bieters führt.
Nicht erforderlich ist nach dieser Entscheidung demgegenüber die Wettbewerbsrelevanz einer vom Auftraggeber verlangten, aber nicht erbrachten Bietererklärung. Diese Entscheidungspraxis führt in den Gemeinden dazu, dass häufig die wirtschaftlichsten Angebote von Unternehmern deswegen keinen Zuschlag erhalten, weil das wirtschaftlichste und am besten geeignete Unternehmen eine Erklärung, die aber für das konkrete Vergabeverfahren nicht wettbewerbsrelevant ist, nicht beigefügt hat. Insgesamt muss es daher Ziel sein, sowohl die Komplexität als auch die Formalisierung des Vergaberechts in der Neufassung des Vergaberechts zu beseitigen.
3. Umsetzung des EU-Vergaberechts bis 31.01.2006
Bis zum 31.01.2006 ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, auf der Grundlage von umzusetzenden EU-Vergaberichtlinien ein neues Vergaberecht zu schaffen. Es bietet sich daher geradezu an, die aus kommunaler Sicht erforderliche Verschlankung und Flexibilisierung des Vergaberechts mit der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht zu verbinden.
II. Reformziele aus kommunaler Sicht
Aus kommunaler Sicht bestehen die Reformerwartungen zur Novellierung des Vergaberechts im Kern darin, das Vergaberecht zum Zweck einer mittelstandsfreundlichen Investitionsförderung zu vereinheitlichen und zu verschlanken und kommunale Handlungsspielräume zu erhöhen. Dies bedingt, dass überflüssige und rein formale Vorschriften beseitigt werden und das Vergaberecht von unnötigen Standards befreit wird. Hierzu gehört auch die Abschaffung vergabefremder Regelungen (Bsp.: Tariftreuegesetze in den Ländern wie etwa in Nordrhein-Westfalen). Diese bewirken einen enormen bürokratischen Überprüfungsaufwand für die Kommunen, ohne dass hiermit etwas für eine effiziente und wirtschaftliche Vergabe gewonnen wäre. Angesichts der nach wie vor nur in sehr geringem Umfang stattfindenden europaweiten Vergabe muss es weiter kommunales Reformziel sein, die EG-Schwellenwerte soweit wie möglich zu erhöhen.
III. Bewertung des BMWA-Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Vergaberechts vom 29.03.2005
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29.03.2005 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Vergaberechts vorgelegt. Ziel ist es, noch im Mai einen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung herbeizuführen. Eine Bewertung des Gesetzentwurfs aus kommunaler Sicht sieht wie folgt aus:
1. Beabsichtigte Rechtsverordnung engt kommunale Handlungsspielräume ein.
Der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Vergaberechts enthält neben einer Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine neue Rechtsverordnung („Vergabeverordnung“). Diese soll anstelle der bisherigen Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A und der VOL/A sowie der VOF oberhalb der EG-Schwellenwerte einheitlich die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln.
Unterhalb der EG-Auftragswerte soll für Bund, Länder und Kommunen im Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen Bezug auf die Rechtsverordnung genommen werden und deren entsprechende Anwendung angeordnet werden. Im Bereich der Bauleistungen soll es bei der VOB/A bleiben, die jedoch erheblich verschlankt werden soll.
Die vorgesehene Schaffung einer Rechtsverordnung sowie die separate Beibehaltung der VOB/A engt kommunale Handlungsspielräume ein und führt zu einer unnötigen Rechtszersplitterung. Insbesondere hätte die Anwendung der Vergabeverordnung für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte zur Folge, dass die Kommunen die in der Rechtsverordnung normierten Vergaberegelungen auch unterhalb der EG-Schwellenwerte zwingend anwenden müssten. Abweichende Länderregelungen, die etwa in Nordrhein-Westfalen die VOL/A für die Kommunen im Liefer- und Dienstleistungsbereich zurzeit lediglich zur Anwendung empfehlen, wären somit zukünftig ausgeschlossen. Der DStGB lehnt daher eine Anwendung der Vergabeverordnung im Liefer- und Dienstleistungsbereich unterhalb der EG-Schwellenwerte ab. Unabhängig davon dürfte rechtlich zweifelhaft sein, inwieweit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass einer Rechtsverordnung im Unterschwellenbereich (Haushaltsrecht) gegeben ist, da sich der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 109 Abs. 3 GG hier nur auf Grundsätze beschränken darf. Hiermit ist es aber unvereinbar, den Ländern und Kommunen detaillierte Vorgaben für die Durchführung von Vergabeverfahren zu machen.
Der DStGB hat sich daher in seiner Stellungnahme gegenüber dem BMWA dafür eingesetzt, dass die Vergaberegelungen unterhalb der EG-Schwellenwerte im VOB- und VOL-Bereich weitestgehend zusammengefasst werden, nach wie vor aber als flexible Verwaltungsvorschriften und nicht in Form einer starren Rechtsverordnung ausgestaltet werden. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Kommunen als mit Abstand größte öffentliche Auftraggeber über ihre kommunalen Spitzenverbände bereits bei der Erstellung der Vergaberechtsvorschriften verantwortlich mitwirken können.
2. Verzicht auf Ausdehnung des Bieterrechtsschutz zu begrüßen
Nachdrücklich zu begrüßen ist, dass der Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums die Forderung des DStGB aufgegriffen hat und – entgegen den Forderungen der Unternehmensverbände – keine Ausdehnung des Bieterrechtsschutzes (Primärrechtsschutz) auf Auftragsvergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte vorgenommen hat. Eine derartige Ausdehnung würde sich mit dem Abbau von Investitionshemmnissen angesichts von über 5 000 Nachprüfungsverfahren allein in den letzten sechs Jahren oberhalb der EG-Schwellenwerte nicht vereinbaren lassen. Folge wäre nur eine personelle Aufstockung der Vergabekammern und der Vergabesenate, zumal weit mehr als 90 % aller kommunal vergebenen Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte liegen.
3. Freiere Wahl der Verfahrensart erhöht kommunale Gestaltungsspielräume
Im Entwurf der Vergabeverordnung ist vorgesehen, dass öffentliche Auftraggeber zukünftig eine freiere Wahl bei den Verfahrensarten erhalten sollen.
Für Vergabeverfahren oberhalb der EG-Schwellenwerte soll kommunalen Auftraggebern zukünftig bei der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zwischen offenem und nicht-offenem Verfahren gestattet werden. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EG-Schwellenwerte sollen die Kommunen nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen dem offenen, dem nicht-offenen sowie dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung wählen dürfen.
Die freiere Wahl der Vergabeart ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Sie erhöht kommunale Gestaltungsspielräume zur Förderung der regionalen Wirtschaft unter Beibehaltung des Wettbewerbsprinzips. Unterhalb der EG-Schwellenwerte ist bei einer Beibehaltung der VOB/A eine derartige freiere Wahl auch für Bauleistungen vorzusehen.
4. Einführung von Wertgrenzen grundsätzlich zu unterstützen
Inhaltlich ebenfalls zu begrüßen ist, dass nach dem Verordnungsentwurf öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Einholung von Vergleichsangeboten im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (Freihändige Vergabe) vergeben können, wenn deren geschätzter Auftragswert den Wert von 5 000 bis 10 000 Euro nicht erreicht. Diese Regelung erhöht kommunale Handlungsspielräume bei wertmäßig geringfügigen Vergaben.
Sie entspricht ebenso wie die Regelung über die freiere Wahl bei der Vergabeart Regelungen, wie sie z. B. in Bayern durch eine dort vorgenommene deutliche Erhöhung der Wertgrenzen (Bsp.: Freihändige Vergaben bis zu 30 000 Euro) im Baubereich vorgenommen worden ist. Die Bundesregelung darf daher nicht dazu führen, dass oberhalb der genannten Spannbreite liegende „kommunale Wertgrenzen“, die sich aus speziellen Länder- bzw. eigenen Gemeinderegelungen ergeben, unzulässig werden.
IV. Keine Belastung des Vergaberechts mit vergabefremden Aspekten
Im Rahmen der Novellierung des Vergaberechts sollte deutlich geregelt werden, dass eine Belastung des Vergabeverfahrens mit vergabefremden Aspekten, insbesondere mit Tariftreueregelungen, nicht statthaft ist. Diese Regelungen führen zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand und gehören nicht in das leistungs- und wettbewerbsbezogene Vergaberecht. Im Übrigen hat die EU-Kommission mit Mahnschreiben vom 14.12.2004 die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, in dem sie am Beispiel des Tariftreuegesetzes NRW einen Verstoß der landesgesetzlichen Tariftreuebestimmungen gegen das EG-Recht rügt. Entsprechende Regelungen finden sich derzeit auch in den Tariftreuegesetzen der Länder Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein.
Die Kommission führt in ihrem Mahnschreiben aus, dass eine Tariftreueregelung vor allem gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG-Vertrag verstoßen kann, da sie von Bietern aus anderen Mitgliedsstaaten nicht oder nur mit größerer Schwierigkeit erfüllt werden kann. Es ist daher sachgerecht, dass im Bundesrecht derartige vergabefremde Aspekte (Tariftreueerklärungen) von vornherein klar und deutlich untersagt werden.
V. Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht
1. Kommunale Organisationshoheit durch EU-Recht nicht einschränkbar
Kernanliegen der kommunalen Spitzenverbände gegenüber den europäischen Gremien ist, dass die Kommunen frei darüber entscheiden können, inwieweit die von ihnen für ihre Bürger durchgeführten Aufgaben von ihnen selbst bzw. im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit oder aber im Wege einer Privatisierung durch private Dritte ausgeführt werden. Insoweit haben auch die Europäische Kommission (Bsp.: Grünbuch zu ÖPP) und auch das Europäische Parlament stets betont, dass die EU keine Kompetenz für grundlegende, allgemeine Bestimmungen über die nationale und damit auch über die kommunale Verwaltungsorganisation besitzt (Grundsatz der verfahrensmäßigen und organisatorischen Autonomie der Mitgliedsstaaten).
Auch in Kenntnis dieser Rechts- und Ausgangslage lassen immer mehr Kommunen aus Gründen der Effizienz und zur Nutzung von Synergieeffekten im Rahmen interkommunaler Kooperationen Aufgaben gemeinsam bzw. durch andere Gemeinden wahrnehmen. Hiervon in einem weiteren Sinne erfasst sind auch kommunale Selbsthilfeeinrichtungen wie etwa der Gemeindeversicherungsverband (GVV). Mit diesen effizient arbeitenden interkommunalen Kooperationen soll bewusst der ansonsten nur noch bestehende Weg einer Privatisierung kommunaler Aufgaben vermieden werden.
2. Aushöhlung durch das EU-Vergaberecht (EuGH-Urteile vom 11. und 13. Januar 2005)
Eine derartige effiziente Aufgabenerledigung innerhalb der Kommunen (Bsp.: Eine Gemeinde übernimmt für eine andere die Rechnungsprüfung bzw. die Bauhofaufgaben) wird durch die wettbewerbsorientierten EU-Vorgaben zum Vergaberecht bzw. die auf ihnen fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. und 13. Januar 2005) zunehmend ausgehöhlt.
Insbesondere in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 (Königreich Spanien) hatte der EuGH festgestellt, dass interkommunale Kooperationen nicht grundsätzlich vergaberechtsfrei gestellt werden können. Damit besteht die Gefahr, dass das EG-Vergaberecht zunehmend in die nationale und kommunale Verwaltungsorganisationshoheit eingreift. Faktisch wird in der Folge mit den EG-Vorgaben im Ergebnis eine Privatisierungspflicht kommunaler Aufgaben begründet.
3. Der Fall „Hinte“
In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die EU-Kommission am 14. Januar 2005 im Falle „Hinte“, bei dem es um die Übertragung der Abwasserentsorgung der Gemeinde Hinte (Niedersachsen) auf einen gemeinsamen von ihr mitgetragenen, rein kommunalen Wasserverband ging, Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben hat. Ziel der Klage ist es, diese Übertragung wegen der nicht erfolgten vollständigen Kompetenzübertragung der Gemeinde Hinte auf den Wasserverband für rechtswidrig zu erklären, da sie den wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen des EU-Rechts nach Transparenz und Nichtdiskriminierung und damit letztlich nach einer Beteiligungsmöglichkeit privater Dritter nicht genüge.
Gerade der Fall „Hinte“ stellt in seiner Konsequenz eine bedenkliche Abweichung von dem Prinzip dar, wonach das EU-Recht eine Privatisierungspflicht nicht begründet und es den Kommunen nach ihrer eigenverantwortlichen Wahl freisteht, ob sie Leistungen selbst bzw. innerhalb von kommunalen Kooperationen erbringen oder am Markt an Dritte vergeben.
4. Klarstellung dringend erforderlich
Um eine derartige faktische Pflicht zur Privatisierung kommunaler Aufgaben zukünftig zu verhindern sind die EU-Kommission und das EU-Parlament ebenso wie der nationale Gesetzgeber gefordert. Sie müssen durch eine Klarstellung der Rechtsgrundlagen dafür Sorge tragen, dass die Aufgabenerfüllung innerhalb kommunaler Einrichtungen sowie reine Zuständigkeitsübertragungen und Aufgabendurchführungen innerhalb von kommunalen Kooperationen, die keine Beschaffung auf dem Markt darstellen, vergaberechtsfrei gestellt werden.
Grund für eine derartige Vergaberechtsfreiheit rein öffentlich-rechtlicher Zuständigkeitsübertragungen und Zusammenschlüsse ist, dass es sich hierbei grundsätzlich nicht um einen vergaberechtspflichtigen Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmern, sondern um eine reine organisatorische Maßnahme in Ausgestaltung der kommunalen Organisationshoheit handelt.
Insoweit hatte auch der Europäische Gerichtshof in seiner „Teckal-Entscheidung“ anerkannt, dass der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer kommunal getragenen Gesellschaft, bei der die einzelnen Gemeinden Dienst- und Lieferleistungen einkaufen, dann keine Beschaffungen darstellen, wenn die Kommunen diese Einrichtung wie ihre eigenen Dienststellen kontrollieren und die Einrichtung im Wesentlichen für den sie beherrschenden Auftragsgeber tätig wird.
Es wäre jedoch nicht sachgerecht, wenn man nur die unternehmerische und gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung rein interkommunaler Kooperationen vergaberechtsfrei stellen würde, nicht aber die unterhalb einer derartigen Ausgestaltung zustande kommenden Zweckvereinbarungen beziehungsweise öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach den Landesgesetzen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Wenn auch in diesen interkommunalen Kooperationen keine externen Beschaffungsakte, sondern reine interkommunale Zuständigkeitsübertragungen dadurch vorliegen, dass sich die verschiedenen Kommunen in ihrer Form als Auftraggeber und gerade nicht im Verhältnis Auftraggeber – Unternehmer zusammentun, muss auch hier eine Vergaberechtsfreiheit gegeben sein.
VI. Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Kooperationen
Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass das Bundeswirtschaftsministerium in § 99 Abs. 1 S. 2 GWB (Gesetzentwurf zur Neuregelung des Vergaberechts vom 29.03.2005) i. S. d. DStGB-Forderung eine Regelung über die Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Kooperationen aufgenommen hat. Der Wortlaut lautet wie folgt:
„Ein öffentlicher Auftrag liegt nicht vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen durch einen anderen öffentlichen Auftraggeber erbringen lässt, sofern dieser Auftraggeber im wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber oder überhaupt nicht am Markt für die einzukaufende Leistung tätig ist und an ihm Private nicht beteiligt sind.“
Fraglich bleibt zwar, ob die vorgeschlagene Regelung mit ihrem Abstellen auf die Marktrelevanz europarechtlichen Anforderungen standhält. Dennoch ist zu begrüßen, dass das BMWA im Grundsatz die DStGB-Forderung einer Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Zuständigkeitsverlagerungen aufgegriffen hat.
Maßgeblich kommt es jetzt darauf an, im EU-Recht (Bsp.: EU-Vergaberichtlinien bzw. Grünbuch ÖPP) eine Klarstellung zu erreichen, die im positiven Sinne rein interkommunale Kooperationen, die keinen externen Beschaffungsvorgang auf dem Markt beinhalten, vergaberechtsfrei stellen.
C. Zusammenfassung:
Eine Novellierung des immer komplexer gewordenen und verschachtelten Vergaberechts ist aus Sicht der Kommunen dringend erforderlich. Kommunales Ziel muss dabei eine größere Anwender- und Mittelstandsfreundlichkeit sein, die kommunale Investitionen beschleunigt und kommunale Gestaltungsspielräume erhöht.
Vor diesem Hintergrund wird das Ziel der Bundesregierung, das Vergaberecht zu verschlanken und zu entbürokratisieren, begrüßt. Der Ansatz des Bundeswirtschaftsministeriums, im Liefer- und Dienstleistungsbereich eine Rechtsverordnung auch unterhalb der EG-Schwellenwerte zu schaffen, wird den kommunalen Forderungen nach einer größeren kommunalen Gestaltungsfreiheit allerdings nicht gerecht. Durch eine derartige Rechtsverordnung würden die Kommunen auch unterhalb der EG-Schwellenwerte zwingend im Liefer- und Dienstleistungsbereich an das Vergaberecht gebunden.
Inhaltlich zu begrüßen ist, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neufassung des Vergaberechts auf eine Ausdehnung des Primärrechtsschutzes auch auf Auftragsvergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte verzichtet wird. Auch dient es der Ausweitung kommunaler Gestaltungsspielräume, dass zukünftig den Kommunen eine freiere Wahl bei der Anwendung der Vergabeart ermöglicht werden soll.
Einem investitions- und mittelstandsfreundlichen Vergaberecht nicht gerecht, wird die zusehende Befrachtung mit vergabefremden Aspekten (Bsp.: Tariftreueregelungen). Der DStGB fordert daher einen Wegfall entsprechender Landesregelungen. Derartige Regelungen bringen für die Kommunen nur einen bürokratischen Mehraufwand und keine Vorteile. Zudem belasten sie das wettbewerbs- und leistungsbezogene Vergaberecht unnötig.
Dringend sowohl auf nationaler wie insbesondere auf EU-Ebene erforderlich ist eine Regelung, die interkommunale Kooperationen, die als reine innerorganisatorische Aufgaben- und Zuständigkeitsverlagerungen gestaltet sind, vom Vergaberecht freistellt. Den Kommunen muss auch weiterhin das Recht gewährleistet sein, die von ihnen durchzuführenden Aufgaben selbst beziehungsweise durch eigene Einrichtungen oder aber im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit zu erfüllen. Eine zunehmend festzustellende Ausschreibungspflicht verletzt die kommunale Organisationshoheit und das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Sie führt zu einer faktischen Zwangsprivatisierung kommunaler Aufgaben und ist daher abzulehnen.
(Norbert Portz, DStGB)
|