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Ursprünglich sollte die Umgestaltung des deutschen Vergaberechts in einem Zuge mit der notwendigen Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in das deutsche Recht erfolgen. Insbesondere sollten oberhalb der EU-Schwellenwerte die Vergabeverfahren für alle Aufträge in einer einheitlichen Vergabeverordnung des Bundes geregelt werden. Dies hätte bedeutet, dass es neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur noch eine Vergabeverfahrensordnung des Bundes gegeben hätte, welche die bisherige Vergabeverordnung sowie die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A, der VOL/A sowie die VOF abgelöst hätte. Unterhalb der EU-Schwellenwerte sollte es bei der Anwendung des Haushaltsrechts bleiben, wobei im Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen das Bundeshaushaltsrecht Bezug auf die neue Rechtsverordnung nehmen und deren entsprechende Anwendung anordnen sollte. Lediglich im Bereich der Bauleistungen sollte an einer – allerdings verschlankten – VOB/A festgehalten werden. Angesichts der aktuellen politischen Veränderungen scheint diese Novellierungsvariante nicht mehr tragfähig. Nach Auskunft des BMWi ist nunmehr eine Entscheidung für eine „Vereinfachung im bestehenden System“ gefallen. Dies bedeutet, dass an der grundsätzlichen Struktur des Vergaberechts (GWB, VgV sowie VOB, VOL und VOF) festgehalten werden soll. Eine Zusammenführung der EU-Vergabevorschriften für Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte in einer einheitlichen Vergabeverordnung des Bundes wird somit nicht vorgenommen. Nach Mitteilung des BMWi muss angesichts der Umsetzungsfrist der EU-Vergaberichtlinien zum 31.01.2006 zunächst in einer „Sofortaktion“ die Übernahme der dringendsten Regelungen aus den EU-Vergaberichtlinien durch Änderung von zunächst VOB, VOL und VOF sowie anschließend der Vergabeverordnung (VgV) erfolgen. Wie bereits berichtet, hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) diesbezüglich bereits mit Vorstandsbeschluss vom 29.11.2005 ein „Sofortpaket“ zur Anpassung der VOB/A an die zwingenden Änderungen durch neue EU-Vergaberichtlinien (2004/18/EG und 2004/17/EG) sowie das ÖPP-Beschleunigungsgesetz vorgelegt. Bei diesem Sofortpaket handelt es sich um einen Vorschlag, welcher Umfang und Inhalt einer denkbaren förmlichen Änderung der VOB/A aufzeigen soll. Etwaige Vorarbeiten hinsichtlich der VOL/A sowie der VOF sind nach Kenntnis der Hauptgeschäftsstelle allerdings noch nicht durchgeführt worden. Die seitens der Bundesregierung ursprünglich angedachte umfassende Novellierung des deutschen Vergaberechts kann folglich erst zeitlich nachgelagert in einem zweiten Schritt (Gesetzentwurf des Bundes) mit Übernahme des restlichen EU-Legislativpakets erfolgen. Ob und wann ein derartiger Gesetzentwurf vorgelegt wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Anmerkung: Nach Auffassung des DStGB ist begrüßenswert, dass die nunmehr vorgesehene Novellierung des Vergaberechts – wie bislang – sowohl im Bereich der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen als auch bei der Vergabe von Bauleistungen die verantwortliche Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände wie auch der Auftragnehmer bei der Erstellung des Vergaberechts gewährleistet. Das Modell einer Rechtsverordnung des Bundes, bei der die kommunalen Spitzenverbände im Regelungsbereich unterhalb der EU-Schwellenwerte allenfalls im Rechtssetzungsverfahren einer Bundesverordnung im Rahmen einer Verbändeanhörung hätten Stellung beziehen können, wäre für eine breite Akzeptanz des Vergaberechts eher hinderlich gewesen. Fraglich erscheint allerdings, ob die nunmehr angedachte Lösung, auch im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte an der bisherigen Systematik (GWB, VgV und Verdingungsordnungen) festzuhalten, dem Anspruch an eine nachhaltige Verschlankung des Vergaberechts gerecht wird. Nach diesseitiger Auffassung sollte geprüft werden, ob in Anlehnung an die Zusammenführung der EU-Vergaberichtlinien die Anforderungen des EU-Vergaberechts nicht doch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie in einer einheitlichen Rechtsverordnung des Bundes (überarbeitete VgV) zusammengeführt werden sollten. (Bernd Düsterdiek, DStGB)
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