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Das Innenministerium weist in seinem Runderlass darauf hin, dass die Gemeinden gemäß § 25 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung gehalten sind, bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die EU vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium festlegt. Unter Ausschöpfung des Spielraums für die kommunale Selbstverwaltung, bei Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sind die überarbeiteten Vergabegrundsätze herausgegeben worden. Von besonderer Relevanz zeigt sich die neue Regelung zur Wahl der Vergabeart (Nr. 7 des Runderlasses). Der Runderlass weist darauf hin, dass einer Vergabe von Aufträgen regelmäßig eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen hat, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis wird jedoch eine „typisierende Betrachtungsweise zur vereinfachten Auswahl der Vergabeart“ für vertretbar gehalten. Danach ist die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von Leistungen bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 300 000 € im Tiefbau, 150 000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau und 75 000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung zulässig. Die Durchführung einer freihändigen Vergabe ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von Leistungen ist zukünftig bis zu einem Auftragswert von höchstens 30 000 € zulässig. Mit der vorstehenden Neujustierung der Verfahrensarten ist das Innenministerium NRW der kommunalen Forderung nach Flexibilisierung und Öffnung des Vergaberechts zugunsten kommunaler Auftraggeber nachgekommen. Der Runderlass ist im Ministerialblatt für das Land NRW am 05.04.2006, Gliederungsnummer 6300 veröffentlicht worden. Bei Interesse kann der Runderlass unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
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