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Die EU-Kommission bemüht sich seit längerem um eine Modernisierung des EU-Rechts zum öffentlichen Personennahverkehr. Mit der nunmehr beschlossenen Neufassung der EU-Nahverkehrsverordnung wird unter anderem in Art. 5 Abs. 2 der Grundsatz formuliert, dass es – soweit national nicht anders geregelt – einer Behörde freisteht, Verkehrsdienste selbst zu erbringen oder einen entsprechenden Auftrag direkt an einen anderen Betreiber zu vergeben, über den sie eine Kontrolle ähnlich wie über eine eigene Dienststelle ausübt. Damit knüpft der Verordnungsvorschlag an die Kriterien der „Teckal-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs zu vergabefreien In-House-Geschäften an. Für Vergaben, die gemäß Art. 5 Abs. 1 nicht nach den EG-Richtlinien für öffentliche Aufträge zu erfolgen haben, wird in Art. 5 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs die Möglichkeit von Verhandlungen anstelle der sonst gebotenen Ausschreibung im Wettbewerb eröffnet. In Art. 5 Abs. 4 bis 6 des Entwurfs sind zudem diverse Ausnahmeregelungen für kleinere Vergaben, Fälle der Dringlichkeit sowie für den Eisenbahnverkehr vorgesehen. Es ist vorgesehen, dass Aufträge mit einer Jahresvorleistung von bis zu 300 000 Fahrkilometern direkt vergeben werden können. Soweit ein Auftragnehmer ein Kleinbetrieb mit maximal zwanzig Bussen ist, erhöht sich der Schwellenwert auf 500 000 Fahrkilometer Jahresleistung oder auf einen Auftragswert in Höhe von 1,7 Mio. Euro. Anmerkung: Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat in der Vergangenheit stets darauf hingewiesen, dass das Recht der kommunalen Auftraggeber zu wahren ist, ihre örtlichen Belange selbst zu regeln. Hierzu gehört beim ÖPNV das Recht, selbst zu entscheiden, ob eine Verkehrsleistung ausgeschrieben oder selbst erbracht werden soll, die Organisation der Erbringung dieser Verkehrsleistungen selbst zu bestimmen und auch die Finanzierung örtlich angemessen zu gestalten. Diese Position hat der DStGB dem zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zugeleitet und um Unterstützung im Verkehrsministerrat gebeten. Das BMVBS ist diesem Ersuchen weitgehend nachgekommen und hat in einem Antwortschreiben an die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mitgeteilt, dass sich die Bundesregierung intensiv für die Berücksichtigung des deutschen ÖPNV mit seinen zahlreichen kleinen und mittelständischen Unternehmen eingesetzt habe. Hinweis: Auf die vorbeschriebene politische Einigung muss noch die formale Bestätigung durch einen „gemeinsamen Standpunkt“ von Rat und Parlament folgen. Ratsseitig wird dabei nicht mehr mit wesentlichen Änderungen gerechnet. Sobald die abschließende Textfassung der neuen EU-Nahverkehrsverordnung vorliegt, werden wir diese unter www.dstgb-vis.de veröffentlichen.
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