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Die Möglichkeit der Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen im Rahmen der Eignungsprüfung ist durch die Novellierung der VOB/A 2006 geschaffen worden. Nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A ist vorgesehen, dass als Nachweis der Eignung insbesondere auch die vom Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen zulässig ist.
Die vorstehende Formulierung des § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A verdeutlicht, dass öffentliche Auftraggeber im Falle der Vorlage von Präqualifikationsnachweisen durch Bieter verpflichtet sind, diese Nachweise als Eignungsnachweis anzuerkennen. Interpretationsspielräume öffentlicher Auftraggeber bestehen nach Auffassung der Hauptgeschäftsstelle nicht. Etwaige Rechtsunsicherheiten zu dieser Frage konnten in einem Mitte März 2007 mit dem BMVBS geführten Gespräch seitens der Hauptgeschäftsstelle ausgeräumt werden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat gegenüber dem BMVBS noch einmal deutlich gemacht, dass das neue Präqualifikationssystem des Bundes sowohl für öffentliche Auftraggeber wie für Auftragnehmer als positiver Ansatz zu einer Verfahrensvereinfachung gewertet werden kann. Städte und Gemeinden können zukünftig den Arbeitsaufwand für die Eignungsprüfung im Falle der Vorlage von Präqualifikationsnachweisen bei jedem einzelnen Angebot deutlich minimieren. Die Eignungsprüfung kann auf auftragsbezogene Kriterien konzentriert werden. Damit das Präqualifikationssystem des Bundes flächendeckend greift, bedarf es aber zeitnah einer verstärkten Nutzung durch die Bauwirtschaft.
Im Nachfolgenden möchte die Hauptgeschäftsstelle nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) noch einige Praxishinweise auf wiederholt gestellte Fragen kommunaler Auftraggeber geben:
II. Welche Nachweise deckt die Präqualifikation ab?
Weist ein Unternehmen seine auftragsunabhängige Eignung mittels eines Verweises auf die Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. –ausgestellt von einer der 6 vom Verein beauftragten Präqualifizierungsstellen - nach, so sind mit dieser Eintragung folgende Eignungskriterien erfüllt:
1. rechtliche Zuverlässigkeit: • Nachweis, das die in § 8 Nr. 5 Abs. 1a) bis d) genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen (vgl. Nrn. 1. bis 3, 6, 7, 10 Anlage 1 der Leitlinie vom 25.4.2005); • Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister und im Berufsregister des Firmensitzes nach § 8 Nr.3 Abs.1f) und Abs.2 VOB/A (vgl. Nr. 11 Anlage 1); • gesetzliche Verpflichtungen: o Nachweis, dass keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vorliegen, die z.B. einen Ausschluss nach § 21 SchwarzArbG oder nach § 5 Abs. 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz rechtfertigen; o Nachweis der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 1 AEntG), soweit diese Verpflichtung besteht (vgl. Nr. 8 Anlage 1); • Nachweis, dass keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vorliegt (vgl. Nr. 5 Anlage 1); • Nachweis der Verpflichtung, nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind, dem öffentlichen Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen, rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich in der Liste präqualifizierter Unternehmer geführt wird, dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen, (vgl. Nr. 9 Anlage 1);
2. Leistungsfähigkeit und Fachkunde (§ 8 Nr.3 Abs. 1 a) bis c), e))VOB/A bezogen auf die präqualifizierten Leistungsbereiche (vgl. Anlage 2 der Leitlinie vom 25.4.2005: • Nachweis des Gesamtumsatzes für Bauleistungen des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (vgl. Nr. 12 Anlage 1); • Nachweis der auftragsgemäßen Ausführung von im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren für eine oder mehrere zu qualifizierende Einzelleistung und/oder Komplettleistung (vgl. Nr. 13 Anlage 1); • Nachweis der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenen technischem Leitungspersonal (vgl. Nr. 14 Anlage 1). Weiterhin können folgende Angaben informativ entnommen werden: • Tariftreueerklärung Bund nach dem Erlass vom 7.7.1997 (B I 2 – 0 1082 – 102/31); • Tariftreueerklärungen der Länder; • Nachweis über bevorzugte(r) Bewerber nach der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Gültigkeit der Nachweise ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug. Alle Nachweise, die die Unternehmen bei den Präqualifizierungsstellen eingereicht haben, stehen als PDF-Dokumente zur Verfügung. Vergabestellen können diese Dateien herunterladen und abspeichern oder für die Vergabeakten ausdrucken. Eine Vorlage der Einzelnachweise durch den Bieter ist daher überflüssig.
III. Welche eigenen Erkenntnisse dürfen Vergabestellen berücksichtigen? Von der vom Unternehmen nachgewiesenen Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. unbenommen bleibt die Berücksichtigung aktuellerer Erkenntnisse der Vergabestellen mit dem betreffenden Unternehmen. Liegen also beispielsweise Erkenntnisse aus vorangegangen Vergabeverfahren vor, die seine Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen, z.B. nichtgenehmigter Nachunternehmereinsatz, hat die Vergabesteller trotz vorliegender Präqualifikation immer die Möglichkeit ein solches Unternehmen wegen Unzuverlässigkeit beim nächsten Vergabeverfahren auszuschließen.
IV. Welche Nachweise können Vergabestellen trotz der Präqualifikation verlangen? Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können immer zusätzlich zur nachgewiesenen Präqualifikation verlangt werden. Dies betrifft beispielsweise Nachweise der fachlichen Eignung der Bieter in Bezug auf technische Anforderungen der ausgeschriebenen Bauleistung. Die Präqualifikation kann und soll nur die Masse aller Eignungsprüfungen für die Vielzahl aller Vergaben abdecken. Baumaßnahmen, insbesondere bei Umbauten oder Bauten an denkmalgeschützter Bausubstanz haben jedoch immer ihre Besonderheiten, die von der Präqualifikation nicht erfasst werden. Dies kann z.B. folgende Fragen betreffen, von deren Beantwortung, die Eignung für den konkreten Auftrag abhängt.
Beispiel 1: Ein Rohbau für ein sehr komplexes und großes Bauvorhaben muss unter großem Termindruck erstellt werden. Grundsätzlich weist ein Unternehmen mit der Präqualifikation nach, dass es das notwendige Personal, insbesondere technisches Leitungspersonal, für die Erfüllung dieser Leistung besitzt. Der Auftraggeber möchte aber wissen, wird dieses Personal auch im Auftragsfall in vollem Umfang eingesetzt werden können. Welches technische Leitungspersonal steht für diesen Auftrag zur Verfügung?
Beispiel 2: Ein Unternehmen ist für Maurerarbeiten präqualifiziert. Dies weist es mit mindestens 3 Referenzen nach. Mehrere Referenzen beziehen sich auf die Erstellung von Sichtmauerwerk im denkmalgeschützten Bereich. Für den konkreten Auftrag muss jedoch Sichtmauerwerk an einem denkmalgeschütztem Bauwerk in einem speziellen im Mittelalter verwendeten Verbund originalgetreu gemauert werden. Der Auftraggeber verlangt vom Unternehmen Referenzen für Maurerarbeiten in diesem speziellen Verbund.
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Weitergehende Hinweise zur Präqualifikation für Bauunternehmen |
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(Bernd Düsterdiek)
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