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Wie bereits im Newsletter Vergabe, Ausgabe 2 vom 28.05.2005 mitgeteilt (Anmeldung siehe linke Navigation), hatte der DStGB zuvor in einem Schreiben die EU-Kommission darauf hingewiesen, dass angesichts der für Schulbücher geltenden Preisbindung und festgelegter Rabattstaffeln eine auf Wettbewerb zielende europäische Ausschreibung bei Schulbüchern angesichts der kommunalen Praxiserfahrungen nicht sinnvoll erscheint. Im Gegenteil: Die öffentliche, europaweite Ausschreibung von Schulbüchern hat inzwischen nur noch einen einzigen Effekt, nämlich einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand für Städte und Gemeinden zu produzieren.
Der DStGB hatte darauf hingewiesen, dass auch bei den nach dem Buchpreisbindungsgesetz in Deutschland zulässigen handelsüblichen Nebenleistungen (wie zum Beispiel Service- und Kundendienstleistungen) sich lediglich für eine sehr kurze Zeit eine minimale Wettbewerbssituation im Bereich „Schulbücher“ ergeben habe, mit der Folge, dass bei zunehmend identischen Hauptpreisangeboten der Bieterfirmen diejenige Firma den Zuschlag erhalten hat, welche bei den zulässigen Nebenleistungen bessere Angebote abgegeben hatte.
Eine Umfrage bei den Städten und Gemeinden hat allerdings aufgezeigt, dass zwischenzeitlich auch hier eine völlige Angleichung der Angebote in der Praxis eingetreten ist, weil alle am Markt befindlichen Buchhändler durch die Angebotspraxis sowie die hierzu ergangene vergaberechtliche Rechtsprechung mittlerweile wissen, welche Nebenleistungen zulässig sind und welche nicht. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass Städte und Gemeinden als öffentliche Auftraggeber praktisch zwischen identischen Angeboten entscheiden müssen und zunehmend dazu übergehen, bei gleichwertigen Angeboten ein Losverfahren durchzuführen.
Daher hat der DStGB angeregt, im Zuge einer Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien vorzusehen, dass zukünftig das EG-Vergaberecht nicht für öffentliche Lieferaufträge gilt, welche den Kauf von Schulbüchern zum Inhalt haben, welche in einem Mitgliedsstaat, in dem die Beschaffung erfolgt, einen gesetzlich vorgeschriebenen festen Endverkaufspreis haben. Die EU-Kommission hat nunmehr mit Antwortschreiben vom 29.03.2005 mitgeteilt, dass es trotz nationaler Bestimmungen zur Preisgebundenheit von Schulbüchern möglich sei, einen Zuschlag auf das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu erteilen. Es sei nicht erkennbar, dass die Durchführung von Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage von wirtschaftlichen Kriterien nicht möglich wäre, so die Kommission. Zudem sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Bereich der Schulbuchbeschaffung wegen des hohen Aufkommens von Nachprüfungsverfahren vom Anwendungsbereich der EG-Vergaberichtlinien ausgenommen werden sollte. Ein hoher Anteil von Vergabeverfahren, die einer Nachprüfung unterliegen, sollte nach Auffassung der Kommission zunächst dazu führen, dass analysiert wird, ob die Möglichkeiten des Vergaberechts in diesem Bereich tatsächlich ausgeschöpft wurden. Darüber hinaus hat die EU-Kommission in Zweifel gezogen, dass die öffentlichen Auftraggeber in Deutschland tatsächlich ernsthaft und nachvollziehbar die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots im Wettbewerb vornehmen.
Bemerkung:
Das Antwortschreiben der EU-Kommission stellt sich mit Blick auf die kommunale Vergabepraxis von Schulbüchern als sehr unbefriedigend dar. Die Kommission hat sich offensichtlich nicht näher mit der Argumentation der Städte und Gemeinden zur Beschaffungspraxis von Schulbüchern in Deutschland auseinandergesetzt. Der DStGB hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts der kommunalen Praxiserfahrungen sowie der für Schulbücher geltenden Preisbindung und festgelegten Rabattstaffeln eine auf Wettbewerb zielende europäische Ausschreibung bei Schulbüchern nicht sinnvoll ist. Die öffentliche, europaweite Ausschreibung von Schulbüchern hat inzwischen nur noch den Effekt, einen hohen Verwaltungsaufwand für Städte und Gemeinden zu produzieren.
Das vollständige Stellungnahmeschreiben der EU-Kommission zur Schulbuchbeschaffung ist im Folgenden abgedruckt:
„vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Februar 2005. Herr Carsin hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Sie haben im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schulbüchern auf die negativen Folgen der Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung in diesem Bereich hingewiesen. Wegen des deutschen Buchpreisbindungsgesetzes sei ein Preiswettbewerb nicht möglich. Aber auch bei den handelsüblichen Nebenleistungen sei eine völlige Angleichung der Angebote eingetreten. Damit führe die Durchführung von Vergabeverfahren zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand, der auch wegen einer hohen Zahl von Nachprüfungsverfahren auf diesem Gebiet zu massiven Verzögerungen bei der Beschaffung führe. Aus diesem Grund ersuchen Sie die Kommission, zu überprüfen, bei der Beschaffung von Schulbüchern eine Befreiung von der Pflicht zur europaweiten Ausschreibung einzuführen. Diesbezüglich schlagen Sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/18/EG vor.
Zu Ihren Ausführungen ist Folgendes festzustellen:
Wie Sie sicherlich wissen, ist die von Ihnen vorgeschlagene Ergänzung identisch im Wortlaut mit Änderungsantrag 26, der im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens in der Stellungnahme des Europaparlaments in zweiter Lesung vom 2. Juli 2003 beantragt wurde. Die Kommission hatte damals in Ihrer Stellungnahme vom 14. August 2003 ausgeführt, dass bei gesetzlich vorgeschriebenen Preisen Aufträge auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden können. Als Beispiele für zulässige Kriterien hat die Kommission damals die Zahlungsbedingungen, die Übernahme von Transportkosten, Lieferzeiten für Nachbestellungen, Umtauschrecht und entsprechende Fristen, die etwaige Übernahme der Lagerung und die Verwaltung der Bücherverteilung, sowie die Rücknahme der Transportverpackung genannt.
In der Folge wurde in die Richtlinie 2004/18/EG im Erwägungsgrund 47 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuschlagskriterien nicht die Anwendung nationaler Bestimmungen beeinträchtigen dürfen, die feste Preise für Schulbücher festsetzen. Das bestehende Gemeinschaftsrecht weist daher eindeutig im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen oder Lieferungen, bei denen aufgrund nationaler Bestimmungen ein Preiswettbewerb unmöglich ist, auf das Zuschlagskriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots hin.
Dass die Durchführung von Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage von wirtschaftlichen Kriterien nicht möglich wäre, können wir Ihrem Schreiben nicht entnehmen. Wie schon die Vergabekammer Düsseldorf mit Beschluss vom 27. Juli 2004 festgestellt hat, muss ernsthaft und nachvollziehbar die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots im Wettbewerb vorgenommen werden. Gründe für die Bewertung von Angeboten als wirtschaftlich gleichwertig sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Ihr Hinweis auf handelsübliche Nebenleistungen sowie darauf, dass es zu einer völligen Angleichung der Angebote für Nebenleistungen gekommen sei, wäre unserer Ansicht nach aus der Sicht des Wettbewerbsrechts zu überprüfen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang die Befassung der deutschen Kartellbehörden.
Dass der Bereich der Schulbuchbeschaffung wegen des hohen Aufkommens von Nachprüfungsverfahren vom Anwendungsbereich der Richtlinien ausgenommen werden sollte, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn ein hoher Anteil von Vergabeverfahren, die einer Nachprüfung unterliegen, sollte zunächst dazu führen, dass analysiert wird, ob die Möglichkeiten des Vergaberechts in diesem Bereich entsprechend ausgeschöpft wurden. Da Ihrem Scheiben zu entnehmen ist, dass es zunehmend zu Losentscheidungen bei der Beschaffung von Schulbüchern kommt, erscheint es uns fraglich, inwieweit die öffentlichen Auftraggeber tatsächlich ernsthaft und nachvollziehbar die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots im Wettbewerb vornehmen.
Im Übrigen können wir ohne die Vorlage entsprechender Nachweise der Vergabepraxis in diesem Bereich keine endgültige Stellungnahme zu Ihrer Eingabe abgeben. Mit freundlichen Grüssen,“
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