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1. Bewährtes erhalten und Überflüssiges beseitigen
Vor diesem Hintergrund nutzen die kommunalen Spitzenverbände die Gelegenheit, Ihnen die aus kommunaler Sicht wesentlichen Aspekte einer Verschlankung des Vergaberechts darzulegen. Nach unserer Auffassung sollten sich alle Novellierungsüberlegungen der Bundesregierung zum Vergaberecht an den Leitlinien: - Bewährtes erhalten und - Überflüssiges und Nicht-Bewährtes beseitigen orientieren.
2. Straffung und Zusammenfassung des Vergaberechts
Dieser Ausgangspunkt, der eine Novellierung im bestehenden System beinhaltet, trägt unseres Erachtens am besten den Bedürfnissen der Vergabepraxis Rechnung. Unstreitig ist sicherlich, dass das Ziel einer Rechtsvereinheitlichung und einer Streichung überflüssiger Vorschriften sowie der Abschaffung der gegenwärtigen Rechtszersplitterung als Grundanliegen einer Verschlankung des Vergaberechts im Vordergrund stehen sollte. Daher stimmen die kommunalen Spitzenverbände dem Ergebnisbericht der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingesetzten Expertengruppe zur Verschlankung des Vergaberechts insoweit zu, als dass dieser unter anderem eine Aufhebung der additiven Landesvergabegesetze, die Verwendung einheitlicher, vom EU-Recht vorgegebener Begriffe sowie den Wegfall des so genannten „Schubladenprinzips“ (Entfallen der vier Abschnitte von VOB/A und VOL/A) im Vergaberecht vorschlägt. Darüber hinaus muss aber eine weitestgehende Zusammenfassung der bisherigen Regelungen der VOB/A, der VOL/A und der VOF, die heute zum großen Teil parallele Regelungen enthalten, erfolgen. Auf diesem Weg können rund 2/3 der bisherigen Vergabevorschriften entfallen und das Vergaberecht erheblich transparenter und praxisgerechter gestaltet werden.
3. Investitionen stärken
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Bundesrechtsverordnung zum Vergaberecht ist abzulehnen Zwingende Voraussetzung aller Novellierungsüberlegungen muss jedoch sein, das Vergaberecht mit dem Ziel einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland investitionsfreundlich, flexibel und praxisgerecht auszugestalten. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, ein den Kommunen zwingend vorgegebenes Vergaberecht durch eine Vergabeverordnung des Bundes zu schaffen. Hierdurch würde auch für das derzeitige untergesetzliche Vergaberecht im rein nationalen Bereich, das bisher z. T. (Bsp.: Nordrhein-Westfalen im VOL-Bereich) den Kommunen nur zur Anwendung empfohlen ist, eine Anwendungsverpflichtung begründet. Dies wäre mit einer Einschränkung kommunaler Handlungsspielräume verbunden und wird von uns abgelehnt. |
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Keine Ausdehnung des Vergaberechtsschutzes für Bieter Zudem muss berücksichtigt werden, dass eine von den EU-Schwellenwerten unabhängige einheitliche Bundesregelung (Rechtsverordnung) im Ergebnis zu einer investitionsfeindlichen Erweiterung des Bietervergaberechtsschutzes auf alle Auftragsvergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte führen würde. Eine - wenn auch vereinfachte - Ausdehnung des gegenwärtigen Bieterrechtschutzes auf alle Auftragsvergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte wäre mit der derzeit dringend notwendigen Stärkung insbesondere von kommunalen Investitionen in Deutschland nicht vereinbar. Negative Folge wäre vielmehr, dass ca. 90 % der bisher nicht erfassten Auftragsvergaben zusätzlich einem erweiterten Bieterrechtschutz unterworfen würden und daher dringend notwendige Auftragserteilungen aufgeschoben würden. Die kommunalen Spitzenverbände wenden sich daher nachdrücklich gegen eine derartige Verordnungslösung verbunden mit einer Ausdehnung des Vergaberechtschutzes. Bereits heute machen Bieter bei Auftragsvergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte sehr häufig von der Einleitung - investitionshemmender - Nachprüfungsanträge Gebrauch. Eine Ausdehnung des Vergaberechtschutzes auf alle Auftragsvergaben würde im Kommunalbereich dazu führen, dass zusätzlich zu den bislang auf EU-Ebene durchgeführten Auftragsvergaben (weniger als 10 %) weitere 90 % der Auftragsvergaben, die unterhalb der EU-Schwellenwerte stattfinden, vom Primärrechtschutz erfasst würden. Eine derartige Ausweitung wäre ohne eine erhebliche personelle Aufstockung der Nachprüfungsinstanzen nicht leistbar. Zudem fehlen für eine derartige Aufblähung der Öffentlichen Hand sowohl die Finanzen als auch die notwendigen Fachkräfte. Die Bundesregierung sollte daher mit Blick auf eine Vereinfachung des Vergaberechts nicht mit dem Ergebnis aufwarten, mehr Instanzen, Personal und Bürokratie zu schaffen. |
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4. Verantwortliche Mitwirkung von Auftraggebern und Auftragnehmern gewährleisten
Die kommunalen Spitzenverbände sprechen sich grundsätzlich für eine Verschlankung des Vergaberechts innerhalb des geltenden Systems, also auch der Beibehaltung der Vergabe- und Verdingungsausschüsse (DVA und DVAL) aus. Hierbei könnten die Vorteile des bestehenden Vergaberechtsystems mit den Vorzügen einer anwenderfreundlichen und nachhaltigen Verschlankung verbunden werden. In diesem Zusammenhang sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Schaffung eines verschlankten Vergaberechts, bei dem die beiden Partner, also Auftraggeber (Kommunalvertreter) und Auftragnehmer, paritätisch in Vergabeausschüssen beziehungsweise einem neu zu bildenden Vergabeausschuss mitwirken, die beste Gewähr für ein unbürokratisches und praxisnahes Vergaberecht bieten.
Erst durch die verantwortliche Mitwirkung von Auftraggebern und Auftragnehmern in den Vergabeausschüssen wird gewährleistet, dass das Vergaberecht eine breite Akzeptanz vor Ort und in der Praxis erfährt. Das Modell einer Rechtsverordnung des Bundes, bei der Auftraggeber und Auftragnehmer allenfalls im Rechtsetzungsverfahren einer Bundesverordnung im Rahmen einer Anhörung zu Veränderungen des Vergaberechts Stellung beziehen könnten, wäre für eine breite Akzeptanz des Vergaberechts demgegenüber hinderlich.
5. Integration des EU-Legislativpakets
Wir bitten Sie, die vorstehenden Aspekte im Rahmen der weiteren Beratungen der Bundesregierung zu einer Verschlankung des Vergaberechts zu berücksichtigen und sich für eine praxisgerechte und anwenderfreundliche Verschlankung des Vergaberechts auszusprechen. Hierzu gehört es auch, dass ein neues Vergaberecht im Interesse der Anwender dauerhafte Geltung beansprucht und die aufgrund des EU-Legislativpaketes erforderlichen nationalen Änderungen bereits bei einer jetzigen Novellierung mit integriert werden.
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