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1. Allgemeines zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien Die unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Richtlinienvorschriften ist grundsätzlich an nachfolgende Voraussetzungen geknüpft: - Ablauf der Umsetzungsfrist (Hier: 31.01.2006) - Verstoß gegen die Umsetzungspflicht - Hinreichende Genauigkeit der Richtlinienvorschrift - Unbedingtheit der Richtlinienvorschrift Die Pflicht zur unmittelbaren Anwendung von EU-Richtlinienrecht trifft alle staatlichen Stellen, also auch Städte und Gemeinden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine vom Staat nicht umgesetzte Richtlinienbestimmung nicht zulasten eines privaten Dritten (Hier: Auftragnehmer) wirken darf. Demgegenüber können sich private Dritte auf sie begünstigende Richtlinienvorschriften vor nationalen Gerichten und Behörden berufen (nicht aber die öffentliche Hand / Kommunen). 2. Unmittelbar anwendbare Vorschriften ab dem 01.02.2006 Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat dem DStGB zwischenzeitlich eine Bekanntmachung über die unmittelbare Anwendung der EU-Vergaberichtlinien (RL 2004/18/EG) übersandt. Der Entlassentwurf des BMWi findet sich unten als PDF-Dokument zum Download. Bei den nachfolgend aufgeführten Vorschriften handelt es sich um eine Auswahl von Bestimmungen, die nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes für die Vergabepraxis von besonderer Relevanz sind: a) Gewichtung von Zuschlagskriterien (Art. 53 VKR) Art. 53 VKR enthält eine inhaltlich bedeutende Änderung, wonach öffentliche Auftraggeber ab dem 01.02.2006 grundsätzlich eine konkrete Gewichtung der Zuschlagskriterien festlegen und gemäß Art. 40 Abs. 5e VKR bekanntgeben müssen. Nach § 10a VOB/A beziehungsweise § 9a VOL/A war bislang nur die Angabe der Zuschlagskriterien „möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung“ erforderlich. b) Mindestbedingungen für Nebenangebote (Art. 24 VKR) Die deutschen Verdingungsordnungen enthalten bislang keine Vorschrift, wonach Mindestbedingungen für zugelassene Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen zwingend anzugeben sind. Nach der Traunfellner-Entscheidung des EuGH reicht indes der Verweis auf eine nationale Rechtsnorm nicht mehr aus. Vielmehr müssen Mindestbedingungen für Nebenangebote ausdrücklich in den Verdingungsunterlagen genannt werden. Mangels Umsetzung in der Vergabeverordnung (VgV) gilt es somit, Art. 24 VKR unmittelbar anzuwenden und bei Zulassung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen in den Verdingungsunterlagen Mindestbedingungen festzulegen. c) Vergabevermerk (Art. 43 VKR) Art. 43 VKR schreibt detailliert vor, welche Angaben zukünftig in einem Vergabevermerk aufzunehmen sind. Öffentliche Auftraggeber haben somit mindestens die in Art. 43 VKR genannten Punkte in ihren Vergabevermerk aufzunehmen. d) Zwingender Ausschluss von Unternehmen (Art. 45 VKR) Gemäß Art. 45 VKR sind zukünftig Unternehmen zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen, die wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Bestechung oder Subventionsbetrug zulasten der Europäischen Gemeinschaft oder wegen Geldwäsche rechtskräftig verurteilt sind. Ein zwingender Ausschluss existierte bislang weder im deutschen noch im europäischen Vergaberecht und war allein in das Ermessen der öffentlichen Auftraggeber gestellt. Nunmehr gilt eine zwingende Ausschlussverpflichtung. e) Niedrige Angebote aufgrund staatlicher Beihilfen (Art. 55 VKR) Art. 55 VKR sieht vor, dass Angebote, die wegen der Nutzung staatlicher Beihilfen „ungewöhnlich niedrig“ sind, nicht ausgeschlossen werden dürfen, wenn diese Beihilfen rechtmäßig erteilt wurden. Neu eingeführt ist in Abs. 3 zudem die Umkehr der Beweislast. Es ist nicht mehr Aufgabe des Auftraggebers, die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe zu prüfen. Die Beweislast hierfür liegt nunmehr bei dem Unternehmen, das diesen Beweis innerhalb einer bestimmten Frist führen muss. f) Umweltmanagement- / Qualitätssicherungsverfahren (Art. 49, 50 VKR) Die vorstehenden Vorschriften beziehen sich auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters. Verlangt ein Auftraggeber zukünftig von Bietern Nachweise über die Einhaltung von Umweltmanagement- beziehungsweise Qualitätssicherungsverfahren, so ist er nach Art. 49 und 50 VKR zwingend zur Bezugnahme auf entsprechende Normen und anerkannte Verfahren (in Umweltbelangen, zum Beispiel EMAS) verpflichtet. g) Verlängerung der Angebotsfrist (Art. 38 Abs. 7 VKR) Art. 38 Abs. 7 VKR bestimmt, dass die Angebotsfrist verlängert werden muss, wenn rechtzeitig angeforderte zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte – aus welchem Grund auch immer – nicht innerhalb der in Art. 39 und 40 festgesetzten Fristen zugesandt beziehungsweise erteilt werden. Diese Gründe waren zuvor begrenzt auf die Verlängerung durch Ortsbesichtigung und Einsichtnahme beziehungsweise auf den Umfang der Angebotsunterlagen. Damit ist eine Verlängerung nunmehr auch dann geboten, wenn der Grund der Verlängerung nicht im Machtbereich des Auftraggebers liegt, zum Beispiel ein Poststreik. h) Übermittlung von Teilnahmeanträgen (Art. 42 Abs. 6 VKR) Art. 42 Abs. 6 VKR erweitert schließlich die Rechtsposition von Bietern, da telefonische Teilnahmeanträge zwar schriftlich bestätigt werden müssen. Nach der neuen Definition von „schriftlich“ in Art. 1 Abs. 12 müssen Unternehmen aber diese telefonischen Teilnahmeanträge nun nicht mehr notwendig per Brief bestätigen, sondern können jede andere schriftliche Form, zum Beispiel Fax oder elektronisches Schreiben verwenden.
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