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Mit Datum vom 21.12.2006 hat die EU-Kommission ihre Klagebeantwortung zur Klage der Bundesrepublik Deutschland dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland ist es erfreulich, dass zwischenzeitlich sowohl Frankreich als auch Polen, die Niederlande sowie Österreich der deutschen Klage vor dem EuGH beigetreten sind. Auch das Europäische Parlament hat sich zwischenzeitlich der deutschen Klage vor dem EuGH angeschlossen. Deutschland hatte in seiner Klageschrift dargelegt, dass die Mitteilung der Kommission gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, da sie den Mitgliedsstaaten verbindliche Vorgaben zur Durchführung öffentlicher Auftragsvergaben für die von der Mitteilung erfassten Vergaben mache, die über die sich aus den Grundprinzipien des Vertrages und den Vergaberichtlinien ergebenden Verpflichtungen hinausgehen. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass die Festlegung europäischer Vergaberegeln grundsätzlich Sache des europäischen Gesetzgebers sei, das heißt des Rates und des Europäischen Parlaments. Mit den Schwellenwerten der EU-Vergaberichtlinien habe der europäische Gesetzgeber eine klare Wertung vorgenommen, welche Aufträge von den europäischen Vergaberegeln erfasst werden sollen. Diese Wertung unterlaufe die Kommission mit der streitgegenständlichen Mitteilung, in welcher sie faktisch eigene Vergaberegeln, unter anderem zu Bekanntmachungspflichten sowie zum vergaberechtlichen Rechtschutz unterhalb der Schwellenwerte, unter Umgebung des EG-vertraglich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens erlassen habe. Die EU-Kommission hat in ihrer Klageerwiderung nunmehr die Gründe für das Entstehen der Kommissionsmitteilung dargelegt. 1. Klageerwiderung der EU-Kommission Die Kommission legt in ihrer Klageerwiderung zunächst die Gründe für das Entstehen der Kommissionsmitteilung dar. Hintergrund sei, dass die Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des EG-Vertrags auf öffentliche Aufträge außerhalb des Anwendungsbereichs der Vergaberichtlinien in den letzten Jahren mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Gerichtshofs gewesen sei, insbesondere in Vorabentscheidungsverfahren. Es habe sich gezeigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Vorschriften und Grundsätze in der Praxis auf Schwierigkeiten gestoßen seien. Dies habe zu einer Erhöhung der Zahl der Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Vergabe von öffentlichen Aufträgen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien geführt. Bei verschiedenen Gelegenheiten hätten daher einzelne Mitgliedstaaten und Interessenvertreter die Kommission um Leitlinien zur Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ableitenden Grundsätze gebeten. Nach Auffassung der EU-Kommission ist die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommissionsmitteilung insgesamt unbegründet. Diesbezüglich führt die Kommission aus, dass Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG nur Akte mit verbindlichen Rechtswirkungen für Dritte sein können. Im Falle der angegriffenen Kommissionsmitteilung zu Unterwellenvergaben handele es sich jedoch offensichtlich um einen unverbindlichen Rechtsakt. Gegenstand der Mitteilung sei lediglich die Erläuterung der Rechte und Pflichten, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, ggf. unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Ein solcher Rechtsakt könne grundsätzlich nicht mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Nach Auffassung der Kommission könne die angefochtene Mitteilung zwar das Verhalten einzelner Mitgliedstaaten, nationaler Behörden und Wirtschaftsteilnehmer beeinflussen. Hierin liege jedoch eine rein tatsächliche und keine rechtliche Wirkung der Mitteilung. Daher sei die verbindliche Wirkung der angefochtenen Mitteilung insgesamt zu verneinen. Auch der konkrete Inhalt der angefochtenen Mitteilung unterstreiche, dass die Kommission mit der Mitteilung keine neuen rechtlichen Regeln einführen wollte. Wörtlich heißt es in der Einleitung: „Die Kommission erläutert ihr Verständnis der Rechtsprechung des EuGH und stellt bewährte Verfahren vor, um die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll ausschöpfen zu können. Diese Mitteilung führt keine neuen rechtlichen Regeln ein. Es ist jedoch zu beachten, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts letztendlich in jedem Fall Sache des EuGH ist.“ Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus der vorstehenden Formulierung, dass keineswegs beabsichtigt sei, rechtlich verbindliche Regeln zu schaffen. Die Kommission habe sich darauf beschränkt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 211 EG in einer Auslegungsmitteilung ihr Verständnis der Rechtsprechung des EuGH darzulegen und diese zu erläutern. Mithin sei das Klagebegehren der Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos. 3. Anmerkung: Der DStGB hat die Bundesregierung bereits im Jahr 2006 aufgefordert, sich nachdrücklich gegen die Mitteilung der EU-Kommission auszusprechen und ggf. eine Klärung der mit der EU-Mitteilung verbundenen Frage (insbesondere Kompetenzüberschreitung durch die EU-Kommission) durch den EuGH herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund ist es erfreulich, dass die Bundesregierung dieser Bitte entsprochen und Klage gegen die Kommissionsmitteilung erhoben hat. Da sich mittlerweile zahlreiche EU-Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament der Klage angeschlossen haben, bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der EuGH das Klagebegehren bewerten wird.
(Bernd Düsterdiek)
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