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Das Ergebnis ist ein Bericht, der von der Bundesregierung und den Vergaberessorts (BMWA, BMVBW, BMI) im Hinblick auf Maßnahmen für eine Reform zu bewerten ist. Änderungen des Vergaberechts - so die Empfehlung der Experten - sollten allerdings nicht isoliert, sondern nur bis zum Jahre 2005 im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Legislativpakets erfolgen.
Zur Kernfrage der künftigen Struktur des deutschen Vergaberechts blieben die Meinungen bis zum Schluss geteilt. Im Bericht heißt es kurz und knapp: „Die Arbeitsgruppe konnte sich nicht auf eine einheitliche Empfehlung zugunsten eines Modells zur Verschlankung des Vergaberechts einigen". Maßgeblich ging es um eine Entscheidung zwischen zwei Modellen für eine Neuordnung unterhalb der Ebene des GWB.
Das „Verordnungs-Modell" zielt darauf, die Vergabeverordnung und die Verdingungsordnungen in einer für alle öffentlichen Aufträge geltenden Verfahrensordnung aufgehen zu lassen. Das Vergaberecht läge damit insgesamt in gesetzgeberischer Hand, für DVA und DVAL verbliebe allein noch die Bearbeitung der VOB/B und VOB/C sowie der VOL/B
Demgegenüber sieht das von DStGB unterstützte „Reform-im-System-Modell" vor, die dreistufige Kaskade mit folgenden Änderungen zu erhalten: (1) Verschlankung der Vergabeverordnung durch Reduzierung auf ein rechtstechnisches „Scharnier“, d. h. es verblieben im Wesentlichen nur die Vorschriften, mit denen die Verdingungsordnungen für rechtsverbindlich „erklärt" werden. Die übrigen Regelungen, soweit sie nicht entfallen können, würden - wie z. B. die §§ 13 und 15 VgV - in das GWB bzw. in die Verdingungsordnungen überführt. (2) Für VOB/A und VOL/A entfällt die Unterteilung in jeweils vier Abschnitte („Schubladenprinzip"), d. h. es gäbe dann künftig nur noch eine VOB/A und eine VOL/A, wobei die VOF der neuen VOL/A „einverleibt" würde.
Abgesehen vom Modell-Problem kam die Expertengruppe in Grundsatz- und Detailfragen zu vorzeigbaren Übereinstimmungen, z. B.:
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Aufhebung der additiven Landesvergabegesetze; |
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Beschränkung jeder künftigen Regelung des Vergabeverfahrens, die Grundsätze enthält, auf die jetzt in § 97 GWB geregelten Grundsätze, wie insbesondere Auftragsvergabe nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen; |
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Verwendung einheitlicher, vom EU-Recht vorgegebener Begriffe; |
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Streichung aller Vorschriften, die nach „überwiegender Auffassung der Vergabepraktiker" als Überregulierung anzusehen sind. Für die „Soll"-Vorschriften der Verdingungsordnungen wird eine kritische Prüfung auf Beibehaltung, Überführung in eine „Muss"-Vorschrift oder ersatzlose Streichung empfohlen; |
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Einführung eines Präqualifikationsverfahrens zur Vereinfachung der Nachweisführung bei den Eignungsprüfungen. |
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Weitere Empfehlungen betreffen die Optimierung des 1999 eingeführten vergaberechtlichen Rechtsschutzes, wobei nicht alle Anregungen einstimmig gegeben wurden. Dies betrifft z. B. die Empfehlung, unterhalb der EU-Schwellenwerte einen an das Nachprüfungsverfahren angelehnten, vereinfachten vergaberechtlichen Rechtsschutz vorsehen (vom DStGB-Vertreter und BMVBW abgelehnt), der „nach unten" durch die Einführung bestimmter Bagatellgrenzen beschränkt wird.
Ergänzung: Während der Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit dem Vergaberechtsänderungsgesetz einen etwaigen Neuregelungsbedarf noch weitgehend verdeckt ließ, liegen jetzt mit dem Bericht der BMWA-Expertengruppe - die Karten offen auf dem Tisch.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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