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Währen VOB, VOL und VOF das materielle Vergabeverfahrensrecht enthalten, muss zu deren Wirksamkeit die staatliche Verweisung in der Vergabeverordnung auf die neuen Fassungen der VOB, VOL und VOF, also auf die jeweiligen Neubekanntmachungen, erfolgen. Dem dient der Entwurf zur Änderung der Vergabeverordnung. Im Wesentlichen enthält dieser Entwurf folgende Änderungen, die jedoch grundsätzlich erst nach In-Kraft-Treten der Verordnung, also nach endgültiger Zustimmung durch den Bundesrat geltendes Recht werden: 1. Erhöhung der EU-Schwellenwerte Die Schwellenwerte werden in § 2 des Verordnungsentwurfs an die durch die Europäische Kommission neu und in Übereinstimmung mit dem WTO-Beschaffungsübereinkommen festgesetzten und erhöhten Schwellenwerte angepasst. Danach gelten im Kommunalbereich nach In-Kraft-Treten der Verordnung folgende Schwellenwerte: - 5,278 Millionen Euro statt bisher 5 Millionen Euro im Baubereich - 211 000 Euro statt bisher 200 000 Euro im Bereich der VOL- und VOF-Vergaben - 422 000 Euro statt bisher 400 000 Euro bei Auftragsvergaben durch Sektorenauftraggeber (Stadtwerke auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie im Verkehrsbereich) 2. Entfallen des 3. Abschnitts für Sektorenauftraggeber Einer kommunalen Forderung entsprechend, werden zukünftig sowohl öffentliche (kommunale) wie auch private Sektorenauftraggeber (Bereiche Trinkwasser, Energie, Verkehr) nur noch dem 4. Abschnitt der VOL/A und der VOB/A unterworfen. Der 3. Abschnitt entfällt danach ersatzlos. Damit gelten auch für kommunale Sektorenauftraggeber zukünftig nicht mehr die strengeren und über die EU-Vorgaben hinausgehenden Regelungen der Abschnitte 3 der VOL/A und VOB/A. Diese sehen insbesondere die komplette Anwendung des strengen Vergaberechts vor, während der Abschnitt 4 z. B. die freie Wahl der Vergabearten durch die Auftraggeber ermöglicht. Im Ergebnis wird damit das EU-Recht „nur“ – wie vom DStGB gefordert – 1:1 umgesetzt. Zudem wird den Liberalisierungsfortschritten, etwa im Strombereich, die zu einer Gleichbehandlung von privaten und kommunalen Stromanbietern führen müssen, Rechnung getragen. 3. Neuregelung über elektronische Vergabe Die bisherige Regelung über die elektronische Angebotsabgabe wird aufgehoben. Diese Regelung findet sich zukünftig in § 21 Nr. 1 VOB/A und § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Der Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 08.05.2006 kann bei Interesse im unten als PDF-Dokument abgerufen werden.
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