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Die in der Vergabeverordnung vorgenommenen Änderungen sind im Zuge der „Energiewendegesetze“ der Bundesregierung erfolgt. Soweit zukünftig energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen durch die öffentliche Hand beschafft werden, müssen unterschiedliche Anforderungen zur Energieeffizienz beachtet werden.
Ausweislich § 4 Abs. 5 VgV sollen etwa in der Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
1. Das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und 2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind zudem von den Bietern konkrete Angaben zum Energieverbrauch zu fordern, es sei denn, die auf Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig (vgl. § 4 Abs. 6 Nr. 1 VgV).
Anmerkung:
Die vorstehend aufgeführten Neuregelungen lassen befürchten, dass es in der kommunalen Vergabepraxis zu Wertungsschwierigkeiten kommen wird. Seitens kommunaler Auftraggeber wird zukünftig zu prüfen sein, ob ein Bieter – nach Vorgabe in der Leistungsbeschreibung – tatsächlich ein Produkt der höchsten Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung angeboten hat. Auslegungsschwierigkeiten dürften zudem entstehen, wenn festzustellen ist, ob sich technische Geräte oder Ausrüstungen im zulässigen Energieverbrauch „nur geringfügig“ unterscheiden.
Es ist schließlich zu beachten, dass im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Abs. 5 GWB die im Einzelfall ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium „angemessen zu berücksichtigen ist“ (vgl. § 4 Abs. 6b VgV).
Die vorgenannten Neuregelungen gelten ausschließlich für Auftragsvergaben, welche die EU-Schwellenwerte überschreiten (EU-weite Auftragsvergabe).
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