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EU-Kommission stoppt Vertragsverletzungsverfahren
Die EU-Kommission hat mit Entscheidung vom 05.06.2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen eines Stadtentwicklungsprojekts in Flensburg eingestellt. Hierbei ging es um einen Grundstücksverkauf durch die Stadtwerke Flensburg für Stadtentwicklungszwecke.
Die Stadtwerke, eine 100-prozentige Tochter der Stadt Flensburg, hatte an einen privaten Bauträger ein Grundstück verkauft, auf dem ein Gebäude errichtet werden sollte, das bestimmten Bedürfnissen der Stadtentwicklung entsprach. Der Kaufvertrag enthielt, abgesehen von einer einfachen Absichtserklärung, keine verbindliche Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung des geplanten Gebäudes. Er räumt der Stadt Flensburg lediglich ein Rückkaufrecht für das Grundstück für den Fall ein, dass das Projekt nicht durchgeführt wird.
Die EU-Kommission hat hierzu mitgeteilt, dass ein derartiger Grundstücksverkauf weder als öffentlicher Bauauftrag noch als öffentliche Baukonzession angesehen werden könne, da der betreffende Vertrag keine verbindliche Verpflichtung zur Durchführung der vom Verkäufer festgelegten Arbeiten enthielt. Das Recht der Behörde, das Grundstück (wieder) zu erwerben, falls der Bau nicht durchgeführt werden sollte, reiche allein nicht aus, um eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten zu begründen.
Mit der vorstehenden Entscheidung hat die EU-Kommission unterstrichen, dass kommunale Grundstücksveräußerungen ohne Bauverpflichtung keinen vergaberechtspflichtigen Vorgang darstellen. Damit hat sich die EU-Kommission in diesem Punkt gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf, insbesondere in seiner jüngeren Rechtsprechung vom 06.02.2008, in dem dieses tendenziell eine Ausschreibungspflicht auch bei nicht vorhandener Bauverpflichtung für möglich gehalten hatte, gewandt.
Entscheidung des OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe hat sich in einer Entscheidung vom 13.06.2008 (15 Verg 3/08) in der Frage der Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksveräußerungen, die mit bestimmten städtebaulichen Vorgaben für den Investor verbunden sind, der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angeschlossen.
Folge ist, dass im Grundsatz für derartige Immobiliengeschäfte eine Ausschreibungspflicht besteht. Das OLG Karlsruhe ist damit der erstinstanzlichen Entscheidung der VK Baden-Württemberg vom 07.03.2008 (1 VK 1/08) entgegengetreten und sieht in städtebaulichen Verträgen mit darin enthaltenen Bauverpflichtungen vergaberelevante Beschaffungsmaßnahmen.
Eine detaillierte Besprechung dieser Entscheidung finden Sie unten auf dieser Seite.
(Bernd Düsterdiek, 01.08.2008)
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