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1. Novellierung der Vergabeordnungen (VOB/A und VOL/A)
Die VOB 2009 (VOB Teile A und B) ist in der Ausgabe Nr. 155 des Bundesanzeigers vom 15.10.2009 (S. 3549 ff.) veröffentlicht worden. Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist somit bekannt gegeben.
Die VOB Teil A 2009 soll den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20.03.2006 ersetzen und die VOB Teil B 2009 soll den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 04.09.2006 ersetzen.
Damit die VOB/A auf Aufträge mit Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden ist, bedarf es noch einer Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), deren Inkrafttreten erst im ersten Quartal 2010 erwartet wird. Im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte sind seitens der Städte und Gemeinden die jeweiligen Erlasslagen der Länder zum Haushaltsrecht zu berücksichtigen. Nach Kenntnis des DStGB beabsichtigt der überwiegende Teil der Länder, zunächst von einem Inkraftsetzen der neuen VOB/A 2009 (im Unterschwellenbereich) abzusehen. Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der VOB/A 2009 soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A vorgeschrieben werden. Wir bitten insoweit um Beachtung der jeweiligen Ländersituation
Während die VOB 2009 (Teile A und B) mittlerweile im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, steht die Überarbeitung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL-Teil A) vor dem Abschluss. Die neue VOL/A 2009 wird – wie die VOB/A 2009 – nur noch zwei Abschnitte aufweisen, wobei – abweichend zur VOB/A– der Abschnitt 2 der VOL/A ausschließlich die Bestimmungen für europaweite Vergabeverfahren (VOL/A–EG) beinhalten wird. Auf eine Unterscheidung zwischen Basis- und A-Paragrafen wurde verzichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) beabsichtigt, die VOL/A 2009 nach ihrer Annahme durch den DVAL-Vorstand noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mit einem Inkrafttreten der VOL/A-Neuregelungen ist somit ebenfalls Anfang 2010 zu rechnen.
Der Text der VOB/A 2009 kann bei Interesse im Internet unter www.dstgb-vis.de abgerufen werden. Die konsolidierte Fassung der VOL/A 2009 steht ebenfalls unten auf dieser Seite zum Download bereit.
2. Koalitionsvertrag nimmt Vergaberecht in Bezug
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode nimmt unter der Überschrift „Investitionsbremsen lösen“ auch das Vergaberecht in Bezug.
Getreu dem Motto „Nach der Reform ist vor der Reform“ beabsichtigt die neue Bundesregierung folgenden Ansatz:
„Die deutsche Wirtschaft braucht ein Leistungsfähiges, transparentes, mittelstandsgerechtes und unbürokratisches Vergaberecht. Zur Erleichterung des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten und zur Stärkung eines offenen und fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge soll das bestehende Vergaberecht reformiert und weiter gestrafft werden. Ziel ist es, das Verfahren und die Festlegung der Vergaberegeln insgesamt zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.
Wir stärken die Transparenz im Unterschwellenbereich. Die Erfahrungen aus der Anhebung der Schwellenwerte in der VOB und VOL werden evaluiert und die Ergebnisse bei der Reform des Vergaberechts berücksichtigt. Zur Reform des Vergaberechts wird ein wirksamer Rechtschutz bei Unterschwellenaufträgen gehören. Ein Gesetzentwurf für das reformierte Vergaberecht wird bis Ende 2010 vorlegt. (…) Die 2009 eingeführte Berücksichtigung vergabefremder Aspekte wird in ihren Wirkungen geprüft und gegebenenfalls korrigiert.“
Anmerkung:
Nach Auffassung des DStGB ist zu kritisieren, dass die Bundesregierung eine abermalige Überarbeitung der Vergaberegeln beabsichtigt. Gerade für die Städte und Gemeinden in Deutschland wäre eine „Reform-Atempause“ dringend erforderlich.
Inwieweit die Möglichkeit besteht, die im Rahmen des Konjunkturpakets II vorgesehenen erhöhten Wertgrenzen für Auftragsvergaben langfristig festzuschreiben, bleibt abzuwarten. Aus kommunaler Sicht strikt abzulehnen wäre die Einführung eines subjektiven Bieterrechtschutzes im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte. Damit wäre für über 95 % aller Auftragsvergaben die Gefahr erheblicher Investitionsverzögerungen verbunden. Sinnvoll erscheint indes die Absicht, die im Jahr 2009 im GWB eingeführte Berücksichtigung vergabefremder Aspekte in ihren Wirkungen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der DStGB hat sich, insbesondere im Bereich schwer nachprüfbarer sozialer Belange, gegen eine Berücksichtigung derartiger Aspekte ausgesprochen. Wir werden an dieser Stelle über die weitere Entwicklung unterrichten.
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